Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - ) SüVO Vom
- Januar 2007 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke, Regenwasseranlagen 1 Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke 1.1 Anwendungsbereich Öffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte und Grundstückanschlusskanäle sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Für öffentliche Regenwasseranlagen gilt Ziffer 2 dieser Anlage. 1.2 Durchführung der Selbstüberwachung Die Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen sowie einer Dichtheitsuntersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation. Die Inbetriebnahmeprüfung (Erstprüfung) hat nach DIN EN 1610 zu erfolgen. Die Prüfungen für Schmutz- und Mischwasserkanalisationen sind erstmalig innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, wenn keine Erstprüfung stattgefunden hat oder die letzte Wiederholungsprüfung älter als zehn Jahre ist. Davon ausgenommen sind die Grundstücksanschlusskanäle. Als Prüfverfahren sind sowohl die optische Inspektion als auch die Dichtheitsprüfung mit den Medien Luft und Wasser zulässig. Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen. Die Auswertung der optischen Untersuchung/Dichtheitsprüfung hat auf der Grundlage des DWA-Merkblattes M 149 „Zustandserfassung, -klassifizierung und -bewertung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ (04/99) oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen. Die Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen: - Sichtkontrolle des Einlaufes, der Überläufe und des Ablaufes/des Einleitungsbauwerkes auf Ablagerungen und Verstopfungen monatlich. - Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, der Messgeräte und Drosseleinrichtungen monatlich. Für die Durchführung der Selbstüberwachung der technischen Bauwerke ist eine Anweisung zu erstellen und beim jeweiligen Bauwerk bzw. in der zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. 1.3 Reinigung und Wartung Öffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten. Spezielle vom Hersteller vorgegebene Reinigungs- und Wartungsintervalle für maschinenbau- und elektrotechnische Anlagen sind zu beachten. Die im Rahmen der Selbstüberwachung durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Kanalnetz sowie an den technischen Bauwerken sind zu dokumentieren. 1.4 Kanalkataster Alle Informationen über die öffentlichen Kanalisationsanlagen sind in einem Kanalkataster in Anlehnung an das DWA-Merkblatt M 145 „Aufbau und Anwendung von Kanalinformationssystemen“ (11/00) oder gleichwertiger Verfahren zu erfassen. Aufzuführen sind auch die Sonderentwässerungsanlagen (wie z.B. Vakuum- und Druckentwässerung) sowie die Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisation, die für das Kanalnetz und für die nachfolgende öffentliche Abwasserbehandlungsanlage relevant sind. Das Kataster ist erstmalig innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen und fortzuschreiben. 2 Öffentliche Regenwasseranlagen 2.1 Anwendungsbereich Öffentliche Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Trennsystem dienen (wie z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken, Regenüberläufe oder Regenversickerungseinrichtungen), im Folgenden öffentliche Regenwasseranlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage. 2.2 Durchführung der Selbstüberwachung Zur Selbstüberwachung von öffentlichen Regenwasseranlagen sind folgende Überprüfungen vorzunehmen: - Generelle Sichtkontrolle der Anlagen und Einleitungsstellen in das Gewässer nach starken Regenereignissen. - Monatliche Sichtkontrolle der Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion durch Hindernisse in den Strömungsbereichen durch Ablagerungen, durch Verstopfungen, durch Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsbauwerken auch die Überprüfung der Einleitungsstelle in das Gewässer. - Halbjährliche Funktionsprüfung der beweglichen Anlagenteile. Sie schließt die Kontrolle der Einstellungen von Sollabflüssen an Drosselorganen und Grenzschaltern mit ein. - Jährliche Zustandsprüfung der technischen Bauwerke. Die Überprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustands der Baukonstruktion und deren Oberflächen. Dazu gehört auch die Überprüfung des festen Sitzes von Einbauteilen wie z.B. Tauchwände sowie der Zustand und die Dichtigkeit von Fugen. 2.3 Reinigung und Wartung Die öffentlichen Regenwasseranlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassungsbescheide regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten. Die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie die Überprüfungen sind zu dokumentieren. 3 Betriebsbericht Der jährlich anzufertigende Betriebsbericht zu den öffentlichen Kanalisationsanlagen und den zugehörigen Bauwerken, sowie den öffentlichen Regenwasseranlagen umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke 1.1 Alter/Baujahr, Länge, Durchmesser und Werkstoff des Kanalnetzes unterteilt nach Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanal, 1.2 Länge der im Berichtszeitraum überprüften Abschnitte der Kanalisation mit der Angabe in Prozent vom jeweiligen Gesamtkanalnetz und Ergebnis der Zuordnung in Zustandsklassen, 1.3 Darstellung der durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Störfälle sind nach Art und Häufigkeit gesondert aufzuführen.
- Öffentliche Regenwasseranlagen 2.1 Bezeichnung der Anlagen, 2.2 Lage der Anlagen (z.B. Stationierung im Regenwasserkanal/der Regenwasserleitung; Rechtswert/Hochwert nach Gauss/Krüger), 2.3 aufnehmendes Gewässer, 2.4 Angaben zur Charakteristik und Größe des Einzugsgebietes, z.B. Bebauungsart: Wohngebiet/Gewerbegebiet; Lage: überwiegend flach/Hanglage; Befestigungsgrad der Fläche; angeschlossene Einwohner, 2.5 Darstellung der durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Störfälle sind nach Art und Häufigkeit gesondert aufzuführen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 92 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030CCNN00000000011
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