Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - ) SüVO Vom
- Januar 2007 Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1) Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen 1 Anwendungsbereich Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen Abwasser durch mechanisch-biologische und/oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Die Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) keiner Genehmigung nach § 33 Abs. 1LWG bedürfen oder für Einleitungen aus Abwasservorbehandlungsanlagen, die nach § 33 als genehmigt gelten und für die gesonderte landesrechtliche Regelungen bestehen. 2 Durchführung der Selbstüberwachung 2.1 Probenahme Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides zu entnehmen und die dort genannten Parameter zu bestimmen. Die Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung sollte hinsichtlich des Zeitpunktes mit der jeweiligen Durchflussmessung korrespondieren, um Frachtermittlungen anstellen zu können. 2.2 Durchflussmessung Die Durchflussmessung hat durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen. Bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Das Betriebswasser ist möglichst getrennt vom häuslichen Abwasser zu fassen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m3/Tag kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die zuständige untere Wasserbehörde, bei Indirekteinleitern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist. Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Abwassermenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden. Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicherzustellen. 2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung Die Anforderung an Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der Art der Abwasserbehandlung. Es ist jeweils zu unterscheiden zwischen:
- mechanisch-biologischen Anlagen,
- chemisch-physikalischen Anlagen oder
- einer Kombination aus Nr. 1 und Nr.
- Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1 erfolgt bei Vergleichbarkeit mit einer kommunalen Kläranlage in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach Anlage
- Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 2 und Nr. 3 richtet sich nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheids. 3 Betriebsbericht Der jährlich anzufertigende Betriebsbericht zu den industriellen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Bezeichnung der Anlage,
- Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gewässer bzw. öffentliche Abwasseranlage, Rechtswert/Hochwert nach Gauss/Krüger),
- aufnehmendes Gewässer bzw. bei Indirekteinleitern der Name des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen,
- Angaben zum Standort (Rechtswert/Hochwert nach Gauss/Krüger) und zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
- soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an den Einleitstellen nach den Anlagen der Abwasserverordnung,
- zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Selbstüberwachung nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides,
- Darstellung der Belastung der Abwasserbehandlungsanlage und Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten,
- Jahresschmutzwassermenge, maximale Tageswassermenge bei Anlagen mit kontinuierlicher Abwasserdurchflussmessung und Jahresfrachten der in das Gewässer bzw. die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Stoffe,
- Nachweis der Prüfungen von Durchflussmesseinrichtungen durch Fachkundige, 10.Bestätigung der Dokumentation der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 92 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030CCNN00000000012
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