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§ 9 APO Lehrkräfte II Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausbildung durch die Schule Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - APO Lehrkräfte II) Vom 24. Juni 2011 § 9 Ausbildung durch die Schule

(1)Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist.
(2)Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und teilt sie den Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. Die Aufgaben nach §§ 14 und 19 Abs. 1 Nr. 1 werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule wahrgenommen, der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt zugewiesen gewesen ist.
(3)Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in
  1. Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,
  2. Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält,
  3. eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird,
  4. Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,
  5. Einführung in wesentliche schulische und schulartspezifische und Beteiligung an wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich der Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen, soweit dieses nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen zulässig ist,
  6. Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.
(4)Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen in der Ausbildungsschule nach § 8 Abs. 2 fachbezogen und im Zusammenwirken der Fächer wie folgt eingesetzt werden:
  1. für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer sowohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 als auch in den Jahrgangsstufen 5 bis 10,
  2. für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
  3. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 als auch in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 (G8) oder sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 als auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 (G9),
  4. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer in mindestens zwei der sonderpädagogischen Arbeitsbereiche, in denen sich Schülerinnen und Schüler entsprechend der studierten Fachrichtungen befinden,
  5. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen in verschiedenen berufsbildenden Schularten.
(5)Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtsstunden pro Woche.
(6)Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung in der entsprechenden Laufbahn haben und über hinreichende unterrichtliche und erzieherische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
(7)Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 176, NBl.MBK.Schl.-H. 2011, 216 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030D1NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbD2StPro_SH_!_9

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