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§ 10 APO Lehrkräfte II Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausbildung durch das IQSH Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Z

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - APO Lehrkräfte II) Vom 24. Juni 2011 § 10 Ausbildung durch das IQSH

(1)Die Ausbildung durch das IQSH erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards und umfasst 360 Zeitstunden. Die Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahlveranstaltungen. Mindestens 288 Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen, die sich in der Regel zu gleichen Teilen auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht verteilen. Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ( § 5 Abs. 3 ) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Absprache mit der Vertreterin oder dem Vertreter des IQSH für die jeweilige Laufbahn weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teil.
(2)Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird vom IQSH entsprechend ihrer Laufbahn jeweils einer Ausbildungsgruppe für jedes Fach, jede Fachrichtung und für Pädagogik zugewiesen. Die Ausbildung in der Gruppe soll in einer Ausbildungsschule stattfinden (Ausbildungstag). Die Ausbildungsgruppen werden auf folgende Regionen verteilt:
  1. Region Nord, die die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg sowie die kreisfreie Stadt Flensburg umfasst,
  2. Region Mitte, die die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön sowie die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster umfasst,
  3. Region Südwest, die die Kreise Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg umfasst, und
  4. Region Südost, die die Kreise Ostholstein, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und die kreisfreie Stadt Lübeck umfasst.
(3)Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen 1. in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen der allgemein bildenden Schularten
  1. a)Veranstaltungen in den zwei Fächern, unter Einbeziehung von integrierten Fächern; im Fach Musik der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien Veranstaltungen in Musik und Musikdoppelfach, wenn Musik das einzige Fach ist,
  2. b)Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht; 2. in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer
  3. a)Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schul- und Dienstrecht sowie der fachrichtungsbezogenen Beratung,
  4. b)Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei mindestens ein Fach Mathematik oder Deutsch sein muss; 3. in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen
  5. a)Veranstaltungen in der Fachrichtung,
  6. b)Veranstaltungen im Fach,
  7. c)Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht.
(4)Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH von Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt.
(5)In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH ersetzt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 176, NBl.MBK.Schl.-H. 2011, 216 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030D1NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbD2StPro_SH_!_10

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