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§ 20 APO Lehrkräfte II Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfung Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfu

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - APO Lehrkräfte II) Vom 24. Juni 2011 § 20 Prüfung

(1)Zwei Wochen vor der Prüfung reicht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für jedes Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar der Ausbildungsdokumentation ( § 12 ) ein; diese wird zu den Prüfungsakten genommen. Am Prüfungstag legt sie jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor.
(2)Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen die in § 9 Abs. 4 genannten Einsatzbereiche der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ergeben. In der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sind beide Unterrichtsstunden im Fach Musik zu halten, wenn dies das einzige Fach ist. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskommission die jeweilige Unterrichtsstunde. Sofern eine der Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(3)Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung, die vom IQSH vorbereitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt wird. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(4)Zum Abschluss der Prüfung findet ein Prüfungsgespräch im Umfang von 45 bis 60 Minuten zwischen der Prüfungskommission und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst statt, in dem die Ausbildungsdokumentation und die pädagogische Arbeit insgesamt reflektiert werden und eine Befragung zum Schul- und Dienstrecht erfolgt. Anschließend benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(5)Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als zwei Prüfungsteile mit „mangelhaft“ oder ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet werden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 20 Abs. 2 bleiben unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 176, NBl.MBK.Schl.-H. 2011, 216 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030D1NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbD2StPro_SH_!_20

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