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§ 3 APVO Lehrkräfte Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer des Vorbereitungsdienstes Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und di

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 9. Dezember 2015 § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes ( § 22 LehrBG )

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate. Er kann bis zur Mindestdauer von zwölf Monaten verkürzt werden. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist bis zur Höchstdauer von 30 Monaten möglich.
(2)Auf den Vorbereitungsdienst werden angerechnet
  1. die Ferien,
  2. Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung vom
  3. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  4. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) und Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom
  5. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 848).
(3)Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird.
(4)Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 dürfen insgesamt höchstens drei Monate betragen.
(5)Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden durch Anerkennung von
  1. Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen zweiten Staatsexamens für ein anderes Lehramt oder
  2. Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit.
(6)Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern der sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebende Anrechnungszeitraum überschritten wird. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen noch nicht erfüllen und der Antrag vor Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Absatz 1 Satz 2 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann schriftlich auf eine Verlängerung nach Satz 1 verzichten, wenn bereits eine Verlängerung nach Satz 3 erfolgt ist und die anrechenbaren Zeiten nach Absätzen 2 und 3 neun Monate nicht überschreiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 APVO Lehrkräfte, vom 03.01.2018, gültig ab 01.02.2018 bis 31.01.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 460 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030D2NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_3

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