Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 9. Dezember 2015 § 7 Ausbildung durch die Schule ( § 25 LehrBG )
(1)Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist.
(2)Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. Die Aufgaben nach §§ 12 und 16 Absatz 1 Nummer 1 werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrgenommen, der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt zugewiesen gewesen ist.
(3)Die Ausbildung durch die Schule nach § 25 Absatz 3 LehrBG gliedert sich in
- Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,
- Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält,
- eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird,
- Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,
- Einführung in wesentliche schulische und schulartspezifische und Beteiligung an wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich der Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen, soweit dieses nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen zulässig ist,
- Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.
(4)Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen an das jeweils angestrebte Lehramt in der Ausbildungsschule fach- oder fachrichtungsbezogen und im Zusammenwirken der Fächer und Fachrichtungen wie folgt eingesetzt werden:
- im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen sowohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 2 als auch in den Jahrgangsstufen 3 bis 4 der Primarstufe;
- im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) in jedem der Fächer nach § 12 Absatz 1 LehrBG sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II;
- im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10; wurde eines der Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe I und II studiert, erfolgt ein Einsatz in diesem Fach sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II;
- im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik in einer Fachrichtung in mindestens einem Arbeitsbereich und in der anderen Fachrichtung in mindestens einem anderen Arbeitsbereich, in dem sich Schülerinnen und Schüler entsprechend der studierten Fachrichtung befinden; für den Einsatz im Fach außerhalb sonderpädagogischer Arbeitsbereiche gelten die Nummern 1, 2 oder 3 entsprechend; dabei kann der Einsatz auf eine Lerngruppe beschränkt werden;
- im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in verschiedenen berufsbildenden Schularten. Bestehen an der Ausbildungsschule Lerngruppen, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sollen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auch in die Arbeit in diesen Lerngruppen eingeführt werden.
(5)Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtsstunden pro Woche. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik beträgt der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts, der im Fach außerhalb sonderpädagogischer Arbeitsbereiche zu erbringen ist, während des Vorbereitungsdienstes zwischen drei und fünf Unterrichtsstunden pro Woche.
(6)Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jeweils einer Ausbildungslehrkraft zugewiesen. Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schulischen Bildungsarbeit und der pädagogischen Arbeit den Ausbildungsstandards entsprechend anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung und die Berechtigung haben, in der entsprechenden Schulstufe oder den entsprechenden Schulstufen Unterricht zu erteilen. Sie sollen über hinreichende unterrichtliche und pädagogische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
(7)Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 APVO Lehrkräfte, vom 03.01.2018, gültig ab 01.02.2018 bis 31.01.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 460 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030D2NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_7