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§ 17 APVO Lehrkräfte Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfung Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der L

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 9. Dezember 2015 § 17 Prüfung

(1)Zwei Wochen vor der Prüfung reicht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für jedes Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar der Ausbildungsdokumentation (§ 10) ein; diese wird zu den Prüfungsakten genommen. Am Prüfungstag legt sie jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor.
(2)Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen die in § 7 Absatz 4 genannten Einsatzbereiche der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ergeben. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) halten beide Unterrichtsstunden im Fach Musik, wenn dies das einzige Fach ist. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskommission die jeweilige Unterrichtsstunde. Sofern eine der Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(3)Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung, die vom IQSH vorbereitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt wird. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(4)Zum Abschluss der Prüfung findet ein Prüfungsgespräch im Umfang von 45 bis 60 Minuten zwischen der Prüfungskommission und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst statt, in dem die Ausbildungsdokumentation (Portfolio) und die pädagogische Arbeit insgesamt reflektiert werden und eine Befragung zum Schul- und Dienstrecht erfolgt. Anschließend benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(5)Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als zwei Prüfungsteile mit „mangelhaft“ oder ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet werden. § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie der vorstehende Absatz 2 bleiben unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 460 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030D2NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_17

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