Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 9. Dezember 2015 § 33 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
(2)Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II vom 24. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176) *) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom
- Februar 2012 bis
- Januar 2016 aufgenommen haben, ist die nach Absatz 2 außer Kraft getretene Verordnung weiter anzuwenden, sofern die Ausbildung bis zum
- Juli 2019 abgeschlossen wird, mit folgenden Maßgaben:
- § 7 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.
- Für die Ausbildung durch das IQSH findet § 8 dieser Verordnung Anwendung.
(4)Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss, der sowohl für die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen als auch für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I berechtigt, können ab dem 1. Februar 2016 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen oder in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I eingestellt werden, soweit dort die von ihnen studierten Fächer ausgebildet werden.
(5)Für Absolventinnen und Absolventen eines auf das Lehramt für Sonderpädagogik bezogenen Studiengangs gelten ab dem
- Februar 2016 die für das Lehramt für Sonderpädagogik getroffenen Regelungen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Lehramtes für Sonderpädagogik, die den Vorbereitungsdienst bis zum
- Juli 2021 aufgenommen haben und die Ausbildung bis spätestens
- Juli 2023 beenden, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
- § 7 Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 und § 7 Absatz 5 Satz 2 finden keine Anwendung.
- § 8 Absatz 3 Nummer 2 findet in der Fassung des § 10 Absatz 3 Nummer 2 der nach Absatz 2 außer Kraft getretenen Verordnung Anwendung.
- Abweichend von § 9 Nummer 2 finden je drei Beratungen in den Fachrichtungen und je eine Beratung in den Fächern statt.
- § 16 Absatz 1 Nummer 2 findet in der Fassung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 der nach Absatz 2 außer Kraft getretenen Verordnung Anwendung.
(6)Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom
- Februar 2016 bis
- Januar 2021 aufgenommen haben, kann der IQSH-Zertifikatskurs „Deutsch als Zweitsprache“ als Ersatz für die Hausarbeit nach § 11 anerkannt werden. Inhaltlicher Anspruch, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad des Kurses sind vergleichbar mit der Hausarbeit. Er besteht aus Präsenzphasen, unterrichtspraktischen Übungen sowie einer Abschlussarbeit. Der Abschluss des Kurses wird mit einer Note bewertet. § 11 Absatz 4 Sätze 2 und 3 und § 11 Absatz 5 gilt entsprechend. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Weitere Fassungen dieser Norm § 33 APVO Lehrkräfte, vom 09.12.2015, gültig ab 01.02.2016 bis 31.01.2018 Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-10 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030D2NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_33