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BasiseGovV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (LVO eGovBasisdien

Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (LVO eGovBasisdienste) Vom 6. Oktober 2015 Anlage zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 1 Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein: 1. Zentrale Infrastruktur für Internetanwendungen (Government Gateway) mit

  1. a)Benutzerverwaltung
  2. b)Nachrichtenübermittlung
  3. c)ePayment
  4. d)eID Der zentrale eID-Service für den elektronischen Personalausweis und den elektronischen Aufenthaltstitel sowie die Infrastruktur für das sogenannte Bürgerkonto sind Elemente der E-Government-Infrastruktur der Kommunen und des Landes. Zur Authentifizierung ist es erforderlich, dass ein eID-Service auf einem zentralen Server gehostet wird; dieser Service prüft die ausgelesenen Daten des nPA. Die Benutzerverwaltung (Bürgerkonto) verknüpft das Zertifikat der Behörde mit den bereitgestellten Fachverfahren und den Daten des eID-Services. 2. Zentraler sicherer Nachrichtentransport (Governikus) Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) Das EGVP umfasst die Funktionalitäten Signaturprüfung, Ver- und Entschlüsselung, zentrale Authentifizierung, Zeitstempeldienst, Postein- und -ausgangsbücher sowie Virenprüfung. 3. De-Mail-in-SH Der Basisdienst De-Mail in SH umfasst eine De-Mail-Infrastruktur für das Land und die öffentlichen Verwaltungen Schleswig-Holsteins. Die Infrastruktur umfasst ein De-Mail-Gateway, das gemeinsam genutzt wird. Es hostet für die Verwaltungen De-Mail-Adressen und beinhaltet eine Koppelung an die jeweiligen E-Mail-Verbünde in das gesicherte Landesnetz. Die Identität der Kommunikationspartner, der Versand und der Eingang einer De-Mail-Nachricht können mit diesem Basisdienst nachgewiesen werden. Die jeweilige Nutzung in den Behörden erfolgt über die vertraute E-Mail-Umgebung. 4. Landesweites Verzeichnis von Verwaltungsleistungen, Informationen und Ressourcen (Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein ZuFiSH) einschließlich KSH-Recht Das Verfahren Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (ZuFiSH) listet Informationen über Behördenstandorte, Verwaltungsleistungen und die Zuordnungen zu den jeweiligen Behörden auf. Die Funktionalität KSH-Recht bietet ergänzend die Möglichkeit, kommunale Rechtsvorschriften funktional im Internet zu veröffentlichen, elektronisch bekannt zu machen und übergreifend zu nutzen. Die im KSH-Recht gehaltenen kommunalen Rechtsvorschriften werden außerdem in das Portal Schleswig-Holsteinisches Landesrecht übertragen und sind dort ebenfalls auffindbar. 5. Ansprechstelle für die Bürgerinnen und Bürger im Land mit landesweit einheitlichen Zugangsmöglichkeiten (Bürgerservice 115) Der Bürgerservice 115 umfasst einen gemeinsamen telefonischen Eingangskanal für alle Behördenangebote der Kommunen und des Landes Schleswig-Holstein. 6. Landesnetz Schleswig-Holstein mit
  5. a)Deutschland-Online Infrastruktur (DOI)-Anbindung zur sicheren bundesländerübergreifenden Vernetzung Die Anbindung an die sichere bundesländerübergreifende Deutschland-Online-Infrastruktur stellt die sichere Kommunikation zwischen Bundesnetz und Landesnetz Schleswig-Holstein und Netzen der Kommunen sicher.
  6. b)Sicherer Mailtransport im Landesnetz (MaiLand) Der sichere Mailtransport im Landesnetz (MaiLand) umfasst eine sichere Infrastruktur für den Versand von Emails zwischen Landes- und Kommunalbehörden. 7. Zentrale Vermittlungsstelle zum sicheren Datenaustausch zwischen DV-Verfahren (Nachrichtenbroker) mit
  7. a)Clearingstelle zum landesweiten Austausch von Einwohnermeldedaten
  8. b)Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis DVDV für den Datenaustausch mit anderen Bundesländern Der Nachrichtenbroker umfasst eine zentrale Vermittlungsstelle, die die technischen und organisatorischen Kommunikationsvorgänge unterschiedlichster Datenverarbeitungsverfahren im Auftrag unterstützt und optimiert. 8. Zentrales Antrags- und Fallmanagement (iAFM) Das iAFM umfasst eine technische Infrastruktur zur Online-Abwicklung aller geeigneten Antragsverfahren über das Internet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 363 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030D4NN00000000008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.