Landesverordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Vom 9. Dezember 2008 § 1 Für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die geschlossenen Einheiten angehören, werden folgende Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), zugelassen, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist: 1. Die tägliche Arbeitszeit, die auch Zeiten einschließt, in denen die Jugendlichen nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, darf bis zu zwölf Stunden betragen
- a)im ersten Ausbildungsjahr höchstens zweimal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Sicherungswachdienst höchstens einmal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als achtzehnmal im Jahr,
- b)im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Sicherungswachdienst höchstens dreimal im Monat. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im ersten Ausbildungsjahr höchstens 48 Stunden, im zweiten Ausbildungsjahr höchstens 50 Stunden betragen. 2. Für den Aufenthalt in den Pausen können die Räume in der Unterkunft aufgesucht werden, soweit dies nicht wegen einer Ausbildung im Freien ausgeschlossen ist. 3. Die tägliche ununterbrochene Freizeit darf im Anschluss an die Ausbildung im Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst im zweiten Ausbildungsjahr bis zu höchstens sechs Stunden eingeschränkt werden, jedoch nicht öfter als dreimal im Monat. 4. Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig
- a)im ersten Ausbildungsjahr höchstens zweimal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Sicherungswachdienst höchstens einmal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als achtzehnmal im Jahr, und für die Kraftfahrausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24.00 Uhr,
- b)im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Sicherungswachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als achtundvierzigmal im Jahr. Im Anschluss an eine Ausbildung in der Nacht, ausgenommen eine Ausbildung im Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst, ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren; die Freizeit beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn diese Ausbildung nach 24.00 Uhr endet. 5. Die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der Woche ist höchstens einmal im Monat zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Sicherungswachdienst. 6. Die Ausbildung am Samstag und Sonntag ist jeweils höchstens einmal im Monat zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Sicherungswachdienst. 7. Die Ausbildung am 24. oder 31. Dezember - jeweils nach 14.00 Uhr - sowie an gesetzlichen Feiertagen ist im Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst insgesamt höchstens zweimal im Jahr zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Sicherungswachdienst. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 834 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030E3NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JArbSchPolV_SH_!_1