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§ 3 AquakulturArtVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Beratungsausschuss Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vo

Obsah (10)Artikel 6Artikel 8Artikel 12Artikel 15Artikel 16Artikel 17Artikel 18Artikel 20Artikel 21Artikel 22

verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (Aquakulturartenverordnung - Aq

Artikel 6

als Aquakulturbetreiberin oder Aquakulturbetreiber nicht heimische Arten ohne Genehmigung einführt oder gebietsfremde Arten, die nicht unter Artikel 2 Abs. 5 fallen, ohne Genehmigung umsiedelt, 2.

Artikel 8

und Artikel 14 bei routinemäßigen Verbringungen gegen die mit der Genehmigung erteilten Auflagen einer Quarantäne oder Pilotphase im Sinne der Kapitel IV und V verstößt, 3.

Artikel 12

bei einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug der Genehmigung nicht heimische Arten einführt oder gebietsfremde Arten, die nicht unter Artikel 2 Abs. 5 fallen, umsiedelt, 4.

Artikel 15

bei nicht routinemäßigen Einführungen unter Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen einsetzt, 5.

Artikel 16

unter Verstoß gegen eine von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Pilotphase Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen einsetzt, 6.

Artikel 17

eine nicht routinemäßige Einführung oder Pilotphase ohne einen von der zuständigen Behörde genehmigten Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen durchführt oder den Krisenplan bei Eintritt eines solchen Falls nicht unverzüglich umsetzt, 7.

Artikel 18

nach Einsetzung von nicht heimischen Arten in offene Aquakulturanlagen das ihr als Antragstellerin oder ihm als Antragsteller vorgeschriebene Überwachungsprogramm nicht durchführt, 8.

Artikel 20

bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen unter Verstoß gegen eine von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Pilotphase Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen einsetzt, 9.

Artikel 21

bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen unter Verstoß gegen eine vom Aufnahmemitgliedstaat vorgeschriebene Quarantäne Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen einsetzt und 10.

Artikel 22

bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen das ihr als Antragstellerin oder ihm als Antragsteller vorgeschriebene Überwachungsprogramm gemäß Artikel 18 nicht durchführt. zur Einzelansicht § 5 § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.