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§ 1 StadtWBodBramWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für di

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Bad Bramstedt (Wasserschutzgebietsverordnung Bad Bramstedt) Vom 1. März 2005 * § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Bad Bramstedt das Wasserschutzgebiet Bad Bramstedt festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
  1. a)im Norden entlang eines Feldweges in nordöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den „Lentföhrdener Weg“,
  2. b)im Osten westlich der Bundesstraße „B 4“ entlang an Wegen und Feldern südsüdwestwärts auf die Kreisstraße „K 90“ treffend, dieser 220 m in westlicher Richtung folgend und weiter generell in südlicher Richtung: am Westrand der Bebauung der Gemeinde Lentföhrden entlang die „Weddelbrooker Straße“ kreuzend, über Felder und stückweise entlang der Straßen „Kreuzweg“, „Mönkloher Weg“, „Heidmoorstraße“ dann (geschnittenes Flurstück 58/23 der Flur 21 Gemarkung Lentföhrden, Grenzverlauf zwischen dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 53/1 und einem Punkt 55 m von der südwestlichen Ecke des Flurstückes 62/1 auf dessen südlicher Flurstücksgrenze) auf die Kreisstraße „K 29“ treffend, hiervon östlich abzweigend über Felder an einem langgestreckten, schmalen Waldstück entlang und über Felder und Wege westlich des „Hockenseemoor“ bis zur „Nützener Heide“,
  3. c)im Süden entlang der nördlichen Grenze des ausgewiesenen Wasserschutzgebietes „Barmstedt“,
  4. d)im Westen zunächst an einem Feldweg am Waldrand entlang der Grenze des Wasserschutzgebietes Barmstedt und weiter in nordnordwestlicher Richtung die „K 29“ kreuzend über Wege und durch die Feldmark (geschnittene Flurstücke 130/1 und 140 der Flur 6 Gemarkung Heidmoor, Grenzverlauf als direkte Verbindungslinie von der südwestlichen Ecke des Flurstückes 114/1 zu einem Punkt 200 m von dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 130/1 auf dessen südöstlicher Flurstücksgrenze) zum „Grootmoor“, dieses in nördlicher Richtung auf Wirtschaftswegen und durch den „Staatsforst Rantzau“ hindurch auf die „K 90“ stoßend und dieser ca. 350 m ostwärts folgend, weiter am Rand eines Waldstückes in nördlicher und dann östlich abknickender Richtung, weiter nordwärts über Wiesen (geschnittenes Flurstück 8 der Flur 2 Gemarkung Lentföhrden, Grenzverlauf im nördlichen Flurstücksteil entlang eines westwärts fließenden Grabens) auf einen Feldweg treffend. 2. Zone III B innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A. Die Grenze zwischen den Zonen III A und III B verläuft zunächst in westlicher Richtung teilweise entlang eines Wirtschaftsweges, dieser ausgehend von der „B 4“ in Höhe Straßenkilometer 31,9, und bei dessen Einmündung in einen weiteren, nordnordwestwärts verlaufenden Wirtschaftsweg, diesem folgend bis Höhe „Zigeunerweg“/„Lentföhrdener Weg“. 3. Zone III A äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebiets und innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
  5. a)im Norden von dem östlich der Bebauung des Ortsteiles „Bissenmoor“ belegenen Wald durch eine Grünzugfläche (geschnittenes Flurstück 6/7 der Flur 29 Gemarkung Bad Bramstedt, Grenzverlauf vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 19/9 zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 6/5) östlich eines Regenrückhaltebeckens ostwärts zur Bundesstraße „B 4“, diese, einen Golfplatz und die „Ohlau“ kreuzend bis zu einem Waldstück südlich einer Klinik,
  6. b)im Osten zunächst weiter im Wald östlich der „Ohlau“, dann am westlichen Waldrand annähernd einem Wanderweg folgend bis an die Bahnstrecke der „AKN“, an dieser südlich entlang, südwestlich abzweigend entlang eines Grabens bis über die Bundesstraße „B 4“ und dieser 425 m im Verlauf südwärts folgend bis Straßenkilometer 31,9,
  7. c)im Süden von der „B 4“ bei Straßenkilometer 31,9 westwärts abknickend auf 100 m Länge entlang eines Wirtschaftsweges,
  8. d)im Westen nordwärts entlang des „Lentföhrdener Weg“ unter Einbeziehung eines derzeit noch landwirtschaftlichen Anwesens und der „Golfparkallee“, dann ostwärts in den „Europa-Ring“ und kurz darauf in den „Brüsseler Ring“ abzweigend, von dem nordöstlichen Grenzpunkt des dort belegenen Flurstückes 13/35 in gerader Flucht zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 26/38 (über das Flurstück 13/34 der Flur 29, Gemarkung Bad Bramstedt hinweg) verlaufend und im weiteren Verlauf nordwärts dem westlichen Rand der Bebauung der Ringstraße „Am Wald“ folgend, die „K 76“ („Weddelbrooker Straße“) querend und am östlichen Bebauungsrand entlang. 4. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
  9. a)Flurstück 94/2, Flur 17, Gemarkung Bad Bramstedt
  10. b)Flurstück 19/14, Flur 29, Gemarkung Bad Bramstedt
  11. c)Flurstück 19/6, Flur 29, Gemarkung Bad Bramstedt In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg,
  3. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Bad Bramstedt
  4. sowie den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Bad Bramstedt-Land und Kaltenkirchen-Land aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 753-2-98 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 186 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000030F2NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StadtWBodBramWasSchGebV_SH_!_1

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