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§ 1 EckfSüdWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wass

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Eckernförde (Wasserschutzgebietsverordnung Eckernförde-Süd) Vom 13. Februar 2006 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Eckernförde GmbH das Wasserschutzgebiet Eckernförde-Süd festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
  1. a)im Osten von der nördlichen Spitze des Flurstücks 6/40 der Gemarkung Eckernförde, Flur 19, in südöstlicher Richtung bis zum Graben und dann umschwenkend 92 m am südlichen Grabenufer entlang, südlich umschwenkend am östlichen Grabenufer 95 m bis zu einem an der Grabenbrücke südlich gelegenen Findling, weiter den westlich führenden Fußweg am südlich gelegenen Wegrand bis zu einer Wegegabelung, hier südlich umschwenkend an der östlich gelegenen Wegeseite 50 m entlang und weiter entlang auf Grundstücksgrenzen durch das Baugebiet „Domsland“ in südwestlicher Richtung, über den südlichen Rand des Waldstücks „Wohldmaas“ bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstückes 29/6 und dann in südlicher Richtung das Flurstück querend bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 29/3 und dann auf Flurstücksgrenzen die Straße Lange Linie querend bis zu einem Eckpunkt A der nördlichen Grenze des Flurstückes 3/3 nahe Kleinheck, das Flurstück 3/3 in südlicher Richtung querend bis zu einem von Kleinheck etwa 200 m entfernten Punkt B auf der westlichen Flurstücksgrenze der B 203, diese bei Landkrug querend,
  2. b)im Süden entlang von Grundstücksgrenzen an der B 203 und an der Dorfstraße nach Goosefeld, die B 203 querend und dabei die B 203 bis kurz vor dem Straßendurchlass nahe Straßenkilometer 19,5 einschließend, weiter in nordwestlicher Richtung über Ravenshorst und Pletterberg bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 31/3 nahe Osterbyholz,
  3. c)im Westen in nördlicher Richtung drei Flurstücke querend bis zum Punkt F etwa in der Mitte der nördlichen Grenze des Flurstückes 5/2 und dabei die Punkte C, D und E verbindend und weiter entlang von Flurstücksgrenzen einen Feldweg zur L 265 querend, das westliche Teilstück der Eichenallee entlang, die Saatzuchtstation nördlich umfahrend, weiter über das Gut Windeby dabei die Gutseinfahrt in Verlängerung der Flurstücksgrenzen querend und dann entlang der Straße Eichenallee bis an die Brücke über den Graben, der aus südöstlicher Richtung von der Bebauungsgrenze der Stadt Eckernförde kommt.
  4. d)Die unter Buchstabe a und c genannten Festpunkte haben folgende Lage: Punkt Rechtswert Hochwert A 3552737 6034240 B 3552692 6033882 C 3551036 6034512 D 3551066 6034788 E 3551111 6035126 F 3551240 6035484 2. Die Zone III B innere Grenze, zugleich teilweise äußere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone III B verläuft im Norden östlich vom Gut Windeby von der Straßenbrücke an der Eichenallee entlang der südlichen Uferlinie des vom Baugebiet „Domsland“ kommenden Grabens und weiter an Grundstücksgrenzen bis zur nördlichen Spitze des Flurstückes 6/40, Gemarkung Eckernförde, Flur 19. 3. Zone III A äußere Grenze, zugleich teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebiets und innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
  5. a)
  6. a)im Norden bei Windeby von der Grabenbrücke an der Straße Eichenallee in nordöstlicher Richtung bis zur L 265, diese beim Schulzentrum überquerend und hinter dem Schulzentrum in Richtung Lorenz-v.-Stein-Ring, diesem folgend und entlang des Kakabellenweges einige nördlich gelegene Flurstücke einschließend bis zur östlichen Ecke des Festplatzes,
  7. b)im Osten von der östlichen Ecke des Festplatzes den Kakabellenweg querend, dann entlang von Grundstücksgrenzen am Verbrauchermarkt und weiter nach Süden, den Windebyer Weg querend Richtung Rendsburger Straße bis nahe der Einmündung der Hindenburgstraße in die Admiral-Scheer-Straße,
  8. c)im Süden von der Einmündung der Hindenburgstraße in die Admiral-Scheer-Straße, die Admiral-Scheer-Straße querend und entlang einer Flurstücksgrenze zu dem Graben und dort auf dem östlichen Ufer des Grabens und der durchströmten Teiche in südlicher Richtung bis zu einer Grabenbrücke und dann auf der östlichen Wegeseite des bis zum Wulfsteert führenden Fußweges, von hier aus auf Grundstücksgrenzen den Wulfsteert querend bis zur nordwestlichen Spitze des Flurstückes 6/40 der Gemarkung Eckernförde, Flur 19, am Baugebiet „Domsland“,
  9. d)im Westen wie unter Nummer 2 beschrieben. 4. Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone II liegt auf dem Flurstück des Wasserwerksgeländes, Flurstück 11/32 der Flur 6 in der Gemarkung Eckernförde. Sie beginnt im Norden an der südöstlichen Ecke des Flurstückes 4/2 und verläuft auf der Flurstücksgrenze 8 m in nördlicher Richtung, dort in östlicher Richtung zum nördlichen Verwaltungsgebäude, dabei jeweils entlang der Nord- bzw. Südwand zweier Garagengebäude, weiter an der Westwand und der Trennwand zum südlichen Verwaltungsgebäude entlang, von dort zum Wasserwerksgebäude und dabei entlang der Ostwand des südlichen Verwaltungsgebäudes, entlang der Süd- und Westwand des Wasserwerkes und von dort zur Nordecke des Flurstückes 11/9, weiter über die Flurstücksgrenze bis zur Nordecke des Flurstückes 11/19, dann das Wasserwerksgelände in nordwestlicher Richtung bis zu einem 15 m nordöstlich vom nordwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 3/62 gelegenen Punkt auf der Flurstücksgrenze und weiter auf der Flurstücksgrenze bis zum Anfangspunkt. 5. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II und der Zone III A. Die Zone I liegt auf dem eingezäunten Flurstück des Wasserwerksgeländes und umfasst die Fläche innerhalb eines Radius von 10 m um jeden Brunnen bis maximal zur Flurstücksgrenze. Die Brunnen sind auf dem Flurstück 11/32 der Flur 6 in der Gemarkung Eckernförde belegen. In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus zwei Karten im Maßstab 1:5.
  1. Die Karten liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde,
  3. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Eckernförde,
  4. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Windeby aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 58 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003103NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EckfS%C3%BCdWasSchGebV_SH_!_1

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