Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Geoinformationstechnologie und über die Ausbildung und Prüfung dieses Laufbahnzweigs in der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (LAPVO-Geo) Vom 15. Mai 2017 § 10 Dauer, Verlängerung, Abkürzung
(1)Der Vorbereitungsdienst dauert 15 Monate.
(2)Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde verlängert werden.
(3)Eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb des ersten Monats des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß § 3 Nummer 2, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(4)Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst ungeachtet der Obergrenze aus Absatz 2 um die Dauer dieser Zeiten. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für die ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde.
(5)Der Vorbereitungsdienst endet außer aus den in § 15 Absatz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom
- Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 344 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000310ANN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GeoITLbGr2E1APV_SH_!_10