Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Geoinformationstechnologie und über die Ausbildung und Prüfung dieses Laufbahnzweigs in der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (LAPVO-Geo) Vom 15. Mai 2017 § 19 Befähigungsberichte
(1)Die Ausbildungsstellen erstellen unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes einen Befähigungsbericht ( Anlage 2 ). Dabei sind der Stand des erworbenen Fachwissens, das praktische Geschick bei der Erledigung von Dienstgeschäften und das Gesamtbild der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters zu würdigen. Die Befähigungsberichte müssen außer mit einer Gesamtnote zusätzlich mit einer Punktzahl nach § 13 versehen werden. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn der Befähigungsbericht mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(2)Zur Feststellung der Befähigung und zur Überprüfung der Erreichung des Ausbildungszieles kann die Ausbildungsstelle eines Ausbildungsabschnittes von der Anwärterin oder dem Anwärter das Ablegen von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten verlangen.
(3)Wirken an der Ausbildung eines Ausbildungsabschnittes mehrere Ausbildungsstellen mit, erstellt jede Ausbildungsstelle einen gesonderten Befähigungsbericht für die jeweilige Ausbildungszeit. Die Gesamtnoten der einzelnen Befähigungsberichte werden zu einem arithmetischen Mittelwert zusammengefasst und bilden die Gesamtnote des Ausbildungsabschnittes. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als drei Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und stellt fest, ob das Ausbildungsziel erreicht ist.
(4)Das Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges nach § 18 Absatz 1 bedarf nicht der Formerfordernis des Befähigungsberichtes und ersetzt diesen für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt. Umfasst das Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges mehrere Einzelergebnisse, werden diese zu einem arithmetischen Mittelwert zusammengefasst und bilden die Gesamtnote des Ausbildungsabschnittes.
(5)Für den Ausbildungsabschnitt 6 wird kein Befähigungsbericht erstellt.
(6)Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter am Ende des Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung zu beteiligen. Die Befähigungsberichte werden zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält jeweils einen Abdruck. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 344 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000310ANN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GeoITLbGr2E1APV_SH_!_19