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§ 10 LAPOtD-ASV-LG2/1 Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer, Verlängerung, Abkürzung Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Arbeitss

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Arbeitsschutzverwaltung und die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (LAPOtD-ASV-LG2/1) Vom 13. Oktober 2010 § 10 Dauer, Verlängerung, Abkürzung

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.
(2)Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden.
(3)Eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfungen, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde.
(4)Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die Dauer dieser Zeiten. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Dekanat der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für die ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(5)Die Zeiten nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbots, der Elternzeit oder Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde.
(6)Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden außer aus den in § 15 Abs. 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Ausbildungsbehörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 659 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000310BNN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ASVwD2bGr2%2F1APro_SH_!_10

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