Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO) Vom 8. Dezember 2009 V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (GVOBl. S. 489) Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 7 und 8 geändert (Artikel 9 des Ges. v. 22.03.2012, GVOBl. S. 371, 385) * Fußnoten *) [Gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 22.03.2012 (GVOBl. S. 371) ist folgende Übergangsregelung zu beachten: “1. Die amtsangehörigen Gemeinden derjenigen Ämter, die durch die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben oder durch Übergang nach dem bisherigen § 23 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) Aufgaben unter Überschreitung des Rahmens des neuen § 5 Abs. 1 der Amtsordnung (AO) übernommen haben, entscheiden darüber,
- a)welche der von ihnen übertragenen Aufgaben in der Trägerschaft des Amtes verbleiben,
- b)welche der von ihnen übertragenen Aufgaben in die eigene Trägerschaft übernommen werden (Rückübertragung) und
- c)welche der von ihnen übertragenen Aufgaben auf einen anderen Träger übertragen werden. Im Fall der Übertragung auf einen anderen Träger kann die Gemeinde Verträge nach dem GkZ schließen, ohne dass sie die betreffenden Aufgaben zunächst wieder in ihre Trägerschaft übernehmen muss. Das Amt hat auf eine Abstimmung zwischen den betroffenen Gemeinden über den Zeitpunkt der Rückübertragung der einzelnen Aufgaben oder der Übertragung auf einen anderen Träger hinzuwirken. Die Ämter bleiben Träger der Aufgaben, die nach den Beschlüssen der Gemeindevertretungen dem Amt übertragen bleiben sollen; sofern ein Übertragungsbeschluss den in § 5 Abs. 1 AO festgelegten Rahmen überschreitet, gilt § 5 Abs. 2 AO entsprechend. Im Übrigen bleiben sie Träger der Aufgaben bis zur Wirksamkeit der erforderlichen Gemeindebeschlüsse über die Rückübertragung in die eigene Trägerschaft oder die Übertragung auf einen anderen Träger, längstens bis zum 31. Dezember 2014. Sofern durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen bis zum 31. Dezember 2014 nicht der Zustand eingetreten ist, dass das betreffende Amt Aufgabenträger in dem gemäß § 5 Abs. 1 AO zulässigen Rahmen ist, fallen alle vom Amt übernommenen Selbstverwaltungsaufgaben mit Ablauf dieses Tages an die jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden zurück; eine nach § 56 Abs. 4 des Schulgesetzes auf ein Amt übertragene Schulträgerschaft bleibt unberührt. Die Ämter berichten der Kommunalaufsicht zu den Stichtagen 31. Dezember 2013 und 31. Dezember 2014 über den Stand der Umsetzung. 2. Soweit erforderlich, erfolgt bei einer Rückübertragung, einer Übertragung auf einen anderen Träger oder einem Rückfall von Selbstverwaltungsaufgaben an eine Gemeinde eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung. 3. Wird aufgrund einer Rückübertragung, einer Übertragung auf einen anderen Träger oder eines Rückfalls von Selbstverwaltungsaufgaben an eine Gemeinde eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die durch die Rückübertragung oder den Rückfall erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. 4. Die Satzungen nach §§ 16 a und 16 b der Gemeindeordnung sowie §§ 16 a und 16 b der Kreisordnung sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gelten die bisherigen Regelungen der §§ 16 a bis 16 f der Gemeindeordnung sowie der §§ 16 a bis 16 e der Kreisordnung in der bis zum Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Abschnitts III §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung. 5. Für die im Amt befindlichen Gemeindedezernentinnen und Gemeindedezernenten finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Anwendung. 6. Artikel 5 Nr. 7 und 8 sind nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist. 7. Artikel 1 Nr. 12, Artikel 2 Nr. 20 und 26 sowie Artikel 3 Nr. 13 sind nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der hauptamtlichen Stadträtinnen und Stadträte bzw. der Landrätinnen und Landräte, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist.”] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000310C Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomBesV_SH