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§ 2 BiFVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Verfahren Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellu

Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BiFVO -) Vom 30. April 2012 § 2 Verfahren

(1)Die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen erfolgt auf Antrag des Trägers, der Einrichtung der Weiterbildung oder der Veranstalterin oder des Veranstalters im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Der Antrag ist formgebunden und soll der zuständigen Behörde spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen.
(2)Die Antragsfrist kann verkürzt werden, wenn
  1. die Veranstaltung sich auf ein aktuelles Ereignis bezieht, das sich wegen der Aktualität auf die Einhaltung der Antragsfrist auswirkt oder
  2. andere besondere Gründe nachgewiesen werden, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Einhaltung der Antragsfrist unmöglich gemacht haben und ihr oder ihm nicht zuzurechnen sind. Für Wiederholungsanträge kann die Antragsfrist auf sieben Wochen verkürzt werden.
(3)Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
(4)Die Anerkennung kann für
  1. einzelne Bildungsfreistellungsveranstaltungen (Einzelveranstaltungen) oder
  2. mehrere Bildungsfreistellungsveranstaltungen gleicher Art (Typenveranstaltungen) innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren erteilt werden.
(5)Gegenstand der Anerkennung sind
  1. die Bezeichnung der Veranstaltung; sie soll den wesentlichen Inhalt der Bildungsfreistellungsveranstaltung darstellen und darf nicht zu Missdeutungen Anlass geben; die Bezeichnung der Veranstaltung ist, wenn sie nur im Rahmen eines übergeordneten Bildungszieles anerkennungsfähig ist, um einen entsprechenden Zusatz etwa „nur im Rahmen der beruflichen Weiterbildung“ zu erweitern;
  2. der Veranstaltungsort bei Einzelveranstaltungen; Veranstaltungen im Rahmen einer Typenanerkennung können auf Antrag an unterschiedlichen Veranstaltungsorten durchgeführt werden;
  3. der Veranstaltungszeitraum bei Einzelveranstaltungen; bei Typenveranstaltungen der erste geplante Veranstaltungszeitraum und der Anerkennungszeitraum. Abweichungen oder Änderungen wirken sich auf den Bestand der Anerkennung aus. Sie sind durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der zuständigen Behörde mitzuteilen und können bei rechtzeitiger Anzeige vor Beginn der Veranstaltung durch Änderungsbescheid berücksichtigt werden.
(6)Die Veranstalterin oder der Veranstalter übersendet nach Durchführung der Bildungsfreistellungsveranstaltung einen Statistikbogen an die zuständige Behörde. Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller dieser Verpflichtung auch auf Anforderung nicht nach, wird die Bearbeitung weiterer Anträge bis zum Eingang der Statistikbögen für zurückliegende Veranstaltungen zurückgestellt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 520 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003112NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BiFV_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.