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§ 3 BiFVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Anerkennungsvoraussetzungen Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die

Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BiFVO -) Vom 30. April 2012 § 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1)Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 16 und 17 WBG erfüllt sind.
(2)Die Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 WBG ist anzunehmen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 der Trägeranerkennungsverordnung vom 30. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 524) erfüllt sind.
(3)Bildungsfreistellungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind nur solche, denen
  1. ein methodisch/didaktisches Konzept und
  2. ein mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassender Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener und pädagogisch begründeter Pausen zugrunde liegt.
(4)Das methodisch/didaktische Konzept muss Angaben über das Lernziel, den Arbeits- und Zeitplan, die eingesetzten Methoden und die Bildungsziele gegebenenfalls in Reflexion auf die Zielgruppe enthalten.
(5)Der Arbeits- und Zeitplan stellt in übersichtlicher Weise insbesondere dar,
  1. welche Lehrkräfte für die Veranstaltung eingesetzt werden,
  2. was, bezogen auf das angestrebte Bildungsziel, konkret wann und wie unterrichtet oder erarbeitet wird (Stundenplan) und
  3. welche Hilfsmittel eingesetzt werden.
(6)Berechnung der Unterrichtszeit gemäß Absatz 3 Nr. 2:
  1. Die Unterrichtszeit für eine ganztägige Veranstaltung muss mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassen, davon 5,5 Zeitstunden reine Unterrichtszeit und 1,5 Zeitstunden pädagogisch begründete Pausen.
  2. Die Unterrichtszeit kann bei mehrtägigen Veranstaltungen im Durchschnitt erreicht werden. Es ist ausgeschlossen, dass ein oder mehrere freie Tage durch Mehrarbeit an anderen Unterrichtstagen ausgeglichen werden. Es müssen mindestens drei Zeitstunden Unterricht pro Tag nachgewiesen werden; es werden nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden pro Tag berücksichtigt.
  3. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei mehrwöchigen Veranstaltungen jeweils für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nachzuweisen.
  4. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, in denen grundsätzlich anerkennungsfähige Bildungsinhalte im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten vermittelt werden sollen, insbesondere die, die dem Negativkatalog nach Absatz 9 unterliegen.
  5. Die Vermittlung von Bildungsinhalten während der An- und Abreise ist nicht anerkennungsfähig.
(7)Berechnung der Veranstaltungsdauer:
  1. Bei eintägigen Veranstaltungen bleiben Zeiten für die An- und Abreise unberücksichtigt.
  2. Bei zweitägigen Veranstaltungen sind mindestens an einem Tag mindestens sieben Zeitstunden gemäß Absatz 3 Nr. 2 nachzuweisen, während der andere Tag als Reisetag mit drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit ohne Pausen Berücksichtigung finden kann; darüber hinausgehende Reisezeiten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
  3. Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten An- und Abreisetage jeweils als ein Tag; für diese Tage müssen jeweils mindestens drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit ohne Pausen nachgewiesen werden.
(8)Anerkennungsfähige Einzelfälle enthält Anlage 1; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(9)Nicht anerkennungsfähig sind insbesondere: 1. Weiterbildungsveranstaltungen, die zu mehr als einem Zehntel der Veranstaltungsdauer der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dienen. Das ist der Fall, wenn sie
  1. a)den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der eigenen Körper- und Gesundheitspflege oder das Einüben psychischer, gruppendynamischer oder ähnlicher Fertigkeiten,
  2. b)den Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen,
  3. c)das Erlernen von Spielen oder Sportarten, von künstlerischen, kunsthandwerklichen oder hauswirtschaftlichen Fertigkeiten, das Filmen, Fotografieren, Jagen, Reiten, Segeln, Tauchen oder Fischen zum Gegenstand haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Inhalte nach Satz 2 Buchst. a bis c einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen oder der Vorbereitung auf das Alter dienen. 2. Aufnahmeprüfungen für Weiterbildungsveranstaltungen und praktische Prüfungen. 3. Klassenfahrten, auch, wenn sie von Bildungseinrichtungen angeboten werden, deren Angebot grundsätzlich allgemeinzugänglich ist. 4. Veranstaltungen, die überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WBG dienen, zur Einarbeitung auf einem Arbeitsplatz oder die überwiegend auf interne Erfordernisse eines Betriebes oder einer Dienststelle ausgerichtet sind.
(10)Zur Sicherstellung der mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 WBG vorauszusetzenden Allgemeinzugänglichkeit ist eine Veröffentlichung der Veranstaltung in dafür geeigneten Medien nachzuweisen. Findet die Veröffentlichung durch ein Veranstaltungsprogramm statt, sind die allgemeinzugänglichen Veranstaltungen von Veranstaltungen zur Fortbildung von Mitgliedern oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern deutlich zu trennen. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen von Nichtmitgliedern gegenüber einer beitragsfreien Teilnahme für Mitglieder einer Veranstalterin oder eines Veranstalters schließt eine Anerkennung grundsätzlich nicht aus, es sei denn, dass der von den Nichtmitgliedern erhobene Beitrag unverhältnismäßig hoch und im Hinblick auf die angebotene Leistung unangemessen ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 520 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003112NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BiFV_SH_!_3

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