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BiFVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 1 Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bil

Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BiFVO -) Vom

  1. April 2012 Anlage 1 zu § 3 Abs. 8 BiFVO Anerkennungsfähige Einzelfälle sind:
  2. Prüfungsveranstaltungen, als Abschluss von Weiterbildungslehrgängen, insbesondere Abschlussprüfungen an Abendschulen und weiterbildenden Fachhochschulen. Bei mündlichen Prüfungen ist ein Arbeits- und Zeitplan von sieben Zeitstunden mit flexibler Pausenregelung nachzuweisen. Zeiten für pädagogisch begründete Pausen können dabei im Einzelfall auch 1,5 Stunden überschreiten, dürfen aber nicht mehr als 2,5 Stunden betragen. Für die übrige Zeit außerhalb der Prüfung ist eine Vor- oder Nachbereitung in Anwesenheit einer Lehrkraft sicherzustellen. Bei schriftlichen Prüfungen reicht im Hinblick auf die verhältnismäßig hohen Anforderungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Arbeits- und Zeitplan von vier Zeitstunden ohne Pausen für die Anerkennung aus.
  3. Kongresse, wenn sie in Seminarform durchgeführt werden und die Teilnahme an einem täglich sieben Zeitstunden umfassenden Arbeits- und Zeitplan sichergestellt und nachgewiesen werden kann.
  4. Bildungs-/Studienreisen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt werden. Im Rahmen von Bildungsreisen sind insbesondere politische, gesellschaftspolitische, sozialpolitische, berufliche, naturkundliche und sprachliche Bildungsinhalte grundsätzlich anerkennungsfähig. Zur Vertiefung und Erläuterung von Bildungsinhalten können auch Exkursionen unter fachkundiger Führung berücksichtigt werden. Reisezeiten während der Veranstaltung (Fahrten von einem Seminarort zum anderen) werden von der Anerkennung ausgenommen. Dies gilt ebenso für die Vermittlung von touristischen Bildungsinhalten. Zu den touristischen Bildungsinhalten zählen insbesondere: Besichtigungen von Denkmälern, Bauwerken, Ausstellungen, geographischen Sehenswürdigkeiten, Stadtrundfahrten und Stadtrundgänge. Bildungsreisen werden nur als Einzelveranstaltung nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 anerkannt.
  5. Weiterbildungsveranstaltungen für den Erwerb von Berechtigungen, die zur Ausbildung oder Anleitung Dritter qualifizieren oder eine Multiplikatorenfunktion ermöglichen, insbesondere Trainerlizenzen und Übungsleiterlehrgänge.
  6. Gewerkschaftliche Vertrauensleuteschulungen, wenn die Teilnahme von Vertrauensleuten anderer als der anbietenden Gewerkschaft oder sonstiger Interessierter möglich ist. Es können nur Veranstaltungen mit der Zielgruppe „Vertrauensleute, Betriebs- und Personalräte sowie sonstige Interessierte“ anerkannt werden. Dabei darf die Zugänglichkeit nicht von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft abhängig gemacht werden.
  7. Veranstaltungen mit übergeordnetem Bildungsziel zur Gleichstellung von Mann und Frau, zur Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen und zur Vorbereitung auf das Alter. Für Veranstaltungen, die nur mit dem übergeordneten Bildungsziel der Vorbereitung auf das Alter anerkennungsfähig sind, wird eine Anerkennung nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Vollendung des
  8. Lebensjahres ausgesprochen und im Anerkennungsbescheid mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung versehen. Aus dem methodisch/didaktischen Konzept muss eindeutig erkennbar sein, dass der Einstieg in die Lebensphase nach dem Beruf Gegenstand der Veranstaltung ist und nicht die in § 3 Abs. 9 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a bis c genannten Ziele.
  9. Veranstaltungen die in Form von Einzelunterricht stattfinden, wenn der Antragsteller eine Bildungseinrichtung ist.
  10. Veranstaltungen, die über einen längeren Zeitraum als zwei Wochen andauern, wie etwa ein- oder mehrjährige Veranstaltungen. Dabei ist der Zeitraum der Anerkennung genau zu definieren. Die Wochenenden sind von der Anerkennung auszunehmen, wenn die Tage zur freien Verfügung stehen. Ebenso ist zu verfahren, wenn an einzelnen Tagen keine Bildungsinhalte vermittelt werden.
  11. Bildungsveranstaltungen auf Schiffen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen. Voraussetzung ist, dass das Schiff über eine hinreichende Besatzung und Ausstattung verfügt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von jeglichen zur Schiffsführung notwendigen seemännischen Diensten einschließlich Backschaft (Küchendienst) während der Seminarzeiten ausgenommen sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 520 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003112NN00000000012

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