Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung - SVVO) Vom 17. Februar 2016 § 5 Voraussetzungen
(1)Eine ergänzende Genehmigung für eine Wettvertriebsstätte darf nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Betreiber nach den Vorschriften dieser Verordnung zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beantragte stationäre Vertrieb von Sportwetten den Zielen des § 1 Glücksspielgesetz oder des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft, der Betreiber unzuverlässig ist oder eine Unzulässigkeit des Sportwettvertriebes nach § 23 Absatz 8 Glücksspielgesetz oder § 3 Absatz 5 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vorliegt.
(2)Der Vertreiber hat für jede Wettvertriebsstätte neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lückenloser Lebenslauf des Betreibers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, welcher die folgenden Angaben enthalten muss:
- a)den vollständigen Namen,
- b)den Geburtsnamen,
- c)das Geburtsdatum,
- d)den Geburtsort und das Geburtsland,
- e)die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
- f)die Staatsangehörigkeit,
- g)die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, 2. maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvertriebsstätte, einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen, 3. maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvertriebsstätte innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvertriebsstätte der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist, 4. Bestätigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2, 5. Bestätigung der zuständigen Behörde über die Vereinbarkeit der Wettvertriebsstätte mit der kommunalen Bauleitplanung, wobei ein positiver Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für die Wettvertriebsstätte in der beantragten Form als gleichwertig anzusehen ist, 6. Führungszeugnis gemäß §§ 30 Absatz 5, 31, 32 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister für den Betreiber, welche beide im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen, beide Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie, 7. Bonitätsauskunft über den Betreiber, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, im Original oder als beglaubigte Kopie, 8. schriftliche Bestätigung des Vertreibers, dass der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach den glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte, unterwiesen wurden, 9. Kopie des Vertrages zwischen Vertreiber und Betreiber über den Sportwettenvertrieb, 10. Vordruck über die Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Betreibers. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sollte es sich bei dem Betreiber um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 6 und 7 für alle vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Darüber hinaus sind in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister sowie ein Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person oder die Personengesellschaft selbst einzureichen.
(3)Unzulässig ist der Vertrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten,
- in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,
- die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in dem eine Spielhalle oder Spielbank betrieben wird,
- die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten,
- in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572), aufgestellt werden oder
- in denen keine ständige Anwesenheit des Betreibers oder geschulten Personals zur Wahrnehmung der Pflichten nach §§ 11 und 12 vor Ort gewährleistet ist. Der Vertrieb ist auch dann unzulässig, wenn zwischen den Räumlichkeiten für den Sportwettvertrieb und angrenzenden Räumlichkeiten, in denen ein Angebot nach Nummer 1 oder Nummer 4 vorgehalten wird, keine vollständige bauliche Trennung besteht.
(4)Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 89 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003114NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SportWettVV_SH_!_5