Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung - LBVO) Vom 17. Januar 2005 * § 4 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge
(1)Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungsleistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibeleistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Gewährung von Bleibeleistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.
(2)Leistungsbezüge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Sie nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
(3)Neue und höhere Leistungsbezüge nach Absatz 1 sollen bei einem Ruf einer anderen Hochschule im Inland oder einer Hausberufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.
(4)Werden Professorinnen und Professoren ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhalten.
(5)Die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft das Rektorat auf Vorschlag des Dekanats bzw. der Funktionsträger gemäß § 8 Satz 5. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen werden, werden in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt. Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein gewährt. Vor der Aufnahme der Verhandlung über Bleibeleistungsbezüge informiert die jeweilige Hochschule das für die Hochschulen zuständige Ministerium, das sich in besonders begründeten Fällen die Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen vorbehalten kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 LBVO, vom 26.01.2012, gültig ab 01.03.2012 bis 31.12.2014 Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2032-1-10 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 46 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003122NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulLBVO_SH_!_4