Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule (StudDatenVO) vom 9. Dezember 2009 § 6 Studienausweise
(1)Die Hochschulen geben für jeden Studierenden zum Nachweis der Immatrikulation einen Studienausweis aus, der auch für die Einschreibung für mehrere Studiengänge gilt. Die Gültigkeit des Studienausweises ist an die Dauer der Immatrikulation gebunden. Der Studienausweis kann optisch lesbar folgende Angaben enthalten:
- Name und Vorname,
- Geburtsdatum,
- Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers,
- Einschreibnummer,
- Studiengang,
- Gültigkeitsdauer oder Hinweis auf das jeweils geltende Semester. Das Lichtbild darf nur für die Erstellung der Studienausweise verwendet werden und ist anschließend zu löschen.
(2)Der Studienausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Folgende Funktionen können hierbei ausgeführt werden:
- Studienausweis,
- Adressenänderung,
- Anforderung von studiumsbezogenen Bescheinigungen,
- Zugang zu Geräten und Räumen,
- Benutzerausweis für die Hochschulbibliothek,
- Prüfungsanmeldung,
- Abfrage von Prüfungsergebnissen,
- Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr (Semesterticket).
- Bezahlfunktionen der Hochschule, des Studentenwerks Schleswig-Holstein und der Studierendenschaften Mit der Chipkarte können darüber hinaus weitere Funktionen ausgeführt werden, die der Studienorganisation dienen. Hierüber sind die Studierenden zu informieren. Mit ihr können außerdem Funktionen von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen ausgeführt werden, wenn die Freiwilligkeit dieser Nutzungen sichergestellt ist. Im Datenspeicher der Chipkarte werden als personenbezogene Daten nur die Einschreibnummer sowie eine Kartennummer gespeichert.
(3)Die Chipkarte wird vom Studierendensekretariat ausgestellt. Meldet der Karteninhaber bzw. die Karteninhaberin den Verlust der Chipkarte, stellt das Studierendensekretariat sicher, dass diese für die hochschulbezogene Nutzung gesperrt wird. Für das Erstellen der Chipkarte kann bei der Studienbewerbung ein Lichtbild verlangt werden. Eine Speicherung des Lichtbildes ist ohne schriftliches Einverständnis des Studierenden nur auf der Chipkarte zulässig.
(4)Die oder der Studierende kann jederzeit Auskunft über die durch die Karte aktivierten personenbezogenen Datenspeicherungen verlangen.
(5)Jede Kommunikation zwischen der Chipkarte und Lesegeräten muss für die nutzende Person erkennbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn durch diese Kommunikation eine Datenspeicherung ausgelöst wird.
(6)Die im Rahmen der Anwendung der Datenschutzverordnung vom
- Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 841) und der Gewährleistung der Datensicherheit nach § 7 Landesdatenschutzgesetz vom
- November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zu ergreifenden Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Chipkarte durch nichtöffentliche Stellen von den in Absatz 2 Satz 6 genannten Daten nur die Kartennummer elektronisch gelesen werden kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 StudDatenVO, vom 09.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 27.04.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2009, 53 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000312BNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StudDatenV_SH_!_6