Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule (StudDatenVO) vom
- Dezember 2009 Anlage: Anlage zur StudDatenVO Datenkatalog:
- Familiennamen, frühere Namen
- Vorname
- Lichtbild
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Geschlecht
- Heimat- und Semesteranschrift (Land/Kreis), ggfs. abweichende Postanschrift
- Staatsangehörigkeit/-en
- Hochschulzugangsberechtigung (Art, Land, Kreis, Ort, Ergebnis, Notendurchschnitt, Datum), nach § 39 Abs. 4 des Hochschulgesetzes erforderliche Angaben (Probestudium), Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 5 oder 6 des Hochschulgesetzes erlassenen Satzung (Eignungsprüfungen, besondere Studienqualifikationen) sowie Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung
- Berufspraktische Tätigkeiten oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen
- Studiengang, Studienfach, Fachrichtung, angestrebter Studienabschluss, bei Gaststudierenden Lehrveranstaltungen
- Bei ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern: Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie die erforderlichen Nachweise für zulassungsbeschränkte Studiengänge.
- Art, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester sowie Art des Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- Art, Land und Dauer eines Studiums im Ausland bzw. Art und Dauer eines Studiums in der ehemaligen DDR oder Berlin (Ost)
- Angaben zum Studium an bisher besuchten sowie gegenwärtig besuchten Hochschulen, soweit nicht unter
- und
- aufgeführt (Name der Hochschule, Studiengang, Anzahl der Hochschul-, Fach-, Praxis-, Urlaubs-, Auslandssemester und Semester am Studienkolleg; Art, Ergebnis, Gesamtnote, Datum und Fachsemester der bisher ab gelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen, der Leistungsnachweise, Exmatrikulationsnachweis, bisherige Teilnahme an Jahrveranstaltungen sowie Versuche, den Leistungsnachweis zu erwerben, soweit dies nach den Prüfungs- oder Studienordnungen erforderlich ist, bisher bearbeitete Themen von Referaten, Hausarbeiten und Studienarbeiten)
- Angaben über die Ableistung von Diensten sowie Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
- Art und Zeitpunkt eines berufsqualifizierenden Abschlusses
- Art und Zeit einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
- Gründe und Umfang der Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit
- Besondere soziale und familiäre Gründe
- Ergebnisse des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium
- Konfession (gilt nur für das Fach Religion und die Studienrichtung Kirchenmusik im Studiengang Musikpraxis)
- Hörerstatus, Fach- und Hochschulsemester
- Art der Zulassung zum Studium: Hochschule oder Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder deren Nachfolgerorganisation
- Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit
- Bei Gaststudierendenstatus an einer oder mehreren Hochschulen: Name oder Namen der gleichzeitig besuchten Hochschule oder Hochschulen, Studienfach oder Studienfächer, Studiengang oder Studiengänge
- Abschluss einer Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherung, Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer gemäß V. Buch Sozialgesetzbuch
- Entrichtung des Beitrages an das Studentenwerk Schleswig-Holstein und die Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule
- Umstände, die einer Einschreibung entgegenstehen können insbesondere a. Ausschluss vom Studium b. Endgültig nicht bestandene Prüfungen, die im Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderlich sind c. Krankheiten, die die Gesundheit anderer Studierender gefährden oder den Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen können d. Straftaten, die zur Versagung der Einschreibung berechtigen e. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
- Beurlaubungsgründe sowie Grund und Dauer der Beurlaubungen
- Grund und Dauer bisheriger Studienunterbrechungen
- Grund der Beendigung des Studiums
- Nachweis, dass die Voraussetzungen für ein weiterbildendes Studium oder die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 58 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes vorliegen Weitere Fassungen dieser Norm Anlage StudDatenVO, vom 23.04.2012, gültig ab 28.04.2012 bis 29.09.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2009, 53 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000312BNN00000000020