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StudDatenVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage: - Anlage zur StudDatenVO Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der

Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule (StudDatenVO) vom

  1. Dezember 2009 Anlage: Anlage zur StudDatenVO Datenkatalog:
  2. Familiennamen, frühere Namen
  3. Vorname
  4. Lichtbild
  5. Geburtsdatum
  6. Geburtsort
  7. Geschlecht
  8. Heimat- und Semesteranschrift (Land/Kreis), ggfs. abweichende Postanschrift
  9. Staatsangehörigkeit/-en
  10. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Land, Kreis, Ort, Ergebnis, Notendurchschnitt, Datum), nach § 39 Abs. 4 des Hochschulgesetzes erforderliche Angaben (Probestudium), Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 5 oder 6 des Hochschulgesetzes erlassenen Satzung (Eignungsprüfungen, besondere Studienqualifikationen) sowie Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung
  11. Berufspraktische Tätigkeiten oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen
  12. Studiengang, Studienfach, Fachrichtung, angestrebter Studienabschluss, bei Gaststudierenden Lehrveranstaltungen
  13. Bei ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern: Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie die erforderlichen Nachweise für zulassungsbeschränkte Studiengänge.
  14. Art, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester sowie Art des Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
  15. Art, Land und Dauer eines Studiums im Ausland bzw. Art und Dauer eines Studiums in der ehemaligen DDR oder Berlin (Ost)
  16. Angaben zum Studium an bisher besuchten sowie gegenwärtig besuchten Hochschulen, soweit nicht unter
  17. und
  18. aufgeführt (Name der Hochschule, Studiengang, Anzahl der Hochschul-, Fach-, Praxis-, Urlaubs-, Auslandssemester und Semester am Studienkolleg; Art, Ergebnis, Gesamtnote, Datum und Fachsemester der bisher ab gelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen, der Leistungsnachweise, Exmatrikulationsnachweis, bisherige Teilnahme an Jahrveranstaltungen sowie Versuche, den Leistungsnachweis zu erwerben, soweit dies nach den Prüfungs- oder Studienordnungen erforderlich ist, bisher bearbeitete Themen von Referaten, Hausarbeiten und Studienarbeiten)
  19. Angaben über die Ableistung von Diensten sowie Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
  20. Art und Zeitpunkt eines berufsqualifizierenden Abschlusses
  21. Art und Zeit einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  22. Gründe und Umfang der Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit
  23. Besondere soziale und familiäre Gründe
  24. Ergebnisse des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium
  25. Konfession (gilt nur für das Fach Religion und die Studienrichtung Kirchenmusik im Studiengang Musikpraxis)
  26. Hörerstatus, Fach- und Hochschulsemester
  27. Art der Zulassung zum Studium: Hochschule oder Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder deren Nachfolgerorganisation
  28. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit
  29. Bei Gaststudierendenstatus an einer oder mehreren Hochschulen: Name oder Namen der gleichzeitig besuchten Hochschule oder Hochschulen, Studienfach oder Studienfächer, Studiengang oder Studiengänge
  30. Abschluss einer Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherung, Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer gemäß V. Buch Sozialgesetzbuch
  31. Entrichtung des Beitrages an das Studentenwerk Schleswig-Holstein und die Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule
  32. Umstände, die einer Einschreibung entgegenstehen können insbesondere a. Ausschluss vom Studium b. Endgültig nicht bestandene Prüfungen, die im Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderlich sind c. Krankheiten, die die Gesundheit anderer Studierender gefährden oder den Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen können d. Straftaten, die zur Versagung der Einschreibung berechtigen e. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
  33. Beurlaubungsgründe sowie Grund und Dauer der Beurlaubungen
  34. Grund und Dauer bisheriger Studienunterbrechungen
  35. Grund der Beendigung des Studiums
  36. Nachweis, dass die Voraussetzungen für ein weiterbildendes Studium oder die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 58 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes vorliegen Weitere Fassungen dieser Norm Anlage StudDatenVO, vom 23.04.2012, gültig ab 28.04.2012 bis 29.09.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV. Schl.-H. 2009, 53 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000312BNN00000000020

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