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§ 1 TierSeuchAV SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Amtstierärztliche Untersuchungen Landesverordnung zur Ausführung tierseuchenrechtlicher Vorsch

Landesverordnung zur Ausführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften Vom 3. Dezember 2008 § 1 Amtstierärztliche Untersuchungen

(1)Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG reicht zur Feststellung des Krankheitszustandes eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei folgenden Krankheiten aus:
  1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer,
  2. Beschälseuche des Pferdes,
  3. Brucellose der Rinder,
  4. Brucellose der Schafe und Ziegen,
  5. Brucellose der Schweine,
  6. Leptospirose,
  7. Leukose,
  8. Paratuberkulose des Rindes,
  9. Q-Fieber,
  10. Reaktionstuberkulose,
  11. Salmonellose,
  12. Toxoplasmose,
  13. virale Gastroenteritis des Schweines (TGE) und
  14. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease).
(2)Außer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 5 und 10 muss die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres im Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) festgestellt worden sein.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 kann die Krankheit auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.
(4)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 muss die Krankheit nach den für die Feststellung tuberkuloser Infektionen bei Rindern geltenden Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) amtstierärztlich festgestellt worden sein.
(5)Der Amtstierarzt kann zur Feststellung des Krankheitszustandes abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG bei folgenden Krankheiten die Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränken, wenn die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung getötet worden sind:
  1. afrikanische Pferdepest,
  2. afrikanische Schweinepest,
  3. ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
  4. Aujeszkysche Krankheit der Schweine,
  5. Faulbrut der Bienen,
  6. Geflügelpest,
  7. Maul- und Klauenseuche,
  8. Milbenseuche der Bienen,
  9. Newcastle-Krankheit,
  10. Psittakose-Ornithose,
  11. Rinderpest,
  12. Schweinepest und
  13. Varroatose.
(6)Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung aller verdächtigen Tiere verzichten, wenn in einem Bestand der Verdacht auf
  1. afrikanische Pferdepest,
  2. afrikanische Schweinepest,
  3. Rinderpest,
  4. Brucellose der Schafe und Ziegen oder
  5. Salmonellose festgestellt worden ist und die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung getötet worden sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000312ENN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TierSeuchAV_SH_!_1

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