Landesverordnung zur Ausführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften Vom 3. Dezember 2008 § 1 Amtstierärztliche Untersuchungen
(1)Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG reicht zur Feststellung des Krankheitszustandes eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei folgenden Krankheiten aus:
- Ansteckende Blutarmut der Einhufer,
- Beschälseuche des Pferdes,
- Brucellose der Rinder,
- Brucellose der Schafe und Ziegen,
- Brucellose der Schweine,
- Leptospirose,
- Leukose,
- Paratuberkulose des Rindes,
- Q-Fieber,
- Reaktionstuberkulose,
- Salmonellose,
- Toxoplasmose,
- virale Gastroenteritis des Schweines (TGE) und
- Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease).
(2)Außer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 5 und 10 muss die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres im Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) festgestellt worden sein.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 kann die Krankheit auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.
(4)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 muss die Krankheit nach den für die Feststellung tuberkuloser Infektionen bei Rindern geltenden Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) amtstierärztlich festgestellt worden sein.
(5)Der Amtstierarzt kann zur Feststellung des Krankheitszustandes abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG bei folgenden Krankheiten die Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränken, wenn die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung getötet worden sind:
- afrikanische Pferdepest,
- afrikanische Schweinepest,
- ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
- Aujeszkysche Krankheit der Schweine,
- Faulbrut der Bienen,
- Geflügelpest,
- Maul- und Klauenseuche,
- Milbenseuche der Bienen,
- Newcastle-Krankheit,
- Psittakose-Ornithose,
- Rinderpest,
- Schweinepest und
- Varroatose.
(6)Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung aller verdächtigen Tiere verzichten, wenn in einem Bestand der Verdacht auf
- afrikanische Pferdepest,
- afrikanische Schweinepest,
- Rinderpest,
- Brucellose der Schafe und Ziegen oder
- Salmonellose festgestellt worden ist und die Tiere auf ordnungsbehördliche Anordnung getötet worden sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000312ENN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TierSeuchAV_SH_!_1