Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden mit einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung und der Sonderkassen (Gemeindekassenverordnung-Kameral - GemKVO-Kameral) Vom 13. Dezember 2017 § 47 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschlussbuchungen die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen; 2. Auszahlungen die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7); 3. Bargeld Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind; 4. Einzahlungen die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen; 5. Kassenmittel die Zahlungsmittel nach der Nummer 6, Lastschrifteinzugsermächtigungen, die im Zusammenhang mit Einzahlungen mit EC-Karte oder Kreditkarte erstellt wurden, und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen ( § 44 Nummer 10 der Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral ); 6. Zahlungsmittel
- a)Bargeld, Schecks;
- b)Geldkarte Kartensystem, bei dem die Karteninhaberin oder der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht;
- c)Debitkarte Kartensysteme, die der Karteninhaberin oder dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto der Karteninhaberin oder des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens;
- d)Kreditkarte Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto der Karteninhaberin oder des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte eines Kreditkartenunternehmens installierten Magnetstreifens; 7. Zahlungsverkehr
- a)Unbare Zahlungen die, auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten, bewirkten Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder der Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechenden Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks oder von Wechseln in den Fällen des § 43 ;
- b)Barzahlungen die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks;
- c)Verrechnungen Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassen-Sollbestandes verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen); 8. Signatur qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 1) , soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht abweichend die Verwendung der einfachen elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 oder der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 zugelassen hat. Fußnoten 1) Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 73, zuletzt ber. 2016, ABl. L 155 S. 44) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003134NN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemKVO_SH_!_47