Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) Vom 11. Dezember 2014 § 19 Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und
Bundesangelegenheiten
(1)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 590 000 Euro abzugeben.
(2)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Brunsbüttel Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung und technische Hilfe auf der Seewasserstraße Ostsee und auf Anforderung auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten darf zu diesem Zweck Verpflichtungen zur Übernahme den Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Haftungsrisiken und vier bei dem Stadt Brunsbüttel im mittleren Dienst zu beschäftigende Berufsfeuerwehrleute und die Höherdotierung einer bereits dort eingerichteten Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Ansätze in der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 eingehen. Es darf den Städten Kostenübernahme im Rahmen der Ansätze den Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 für den Einzelfall zusagen.
(3)Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 30 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 (TG 61) - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.
(4)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, mit Kreisen Verträge über gemeinsame Geschwindigkeitsüberwachungsprojekte zu schließen, sofern die daraus entstehenden Ausgaben aus Tit. 0410 - 633 01 gedeckt werden können.
(5)Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis 1 200 000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen.
(6)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 HG SH 2015, vom 17.06.2015, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 440 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003139NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HG_SH_!_19