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§ 22 HG SH 2015 Landesnorm Schleswig-Holstein - Hochschulen und Forschungsinstitute Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushal

Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) Vom 11. Dezember 2014 § 22 Hochschulen und Forschungsinstitute (1) Das Ministerium für Soziales, Ge

sundheit, Wissenschaft und Gleichstellung darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25 000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.

(2)Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.
(3)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung (GEOMAR) unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.
(4)Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung für den Umwandlungsprozess der Universität Lübeck in eine Stiftungsuniversität und für den Betrieb der Stiftungsuniversität erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(5)Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zusagen, für Verpflichtungen aus Risiken der Vertragserfüllung im Rahmen des Solar-Orbiter-Projektes im Innenverhältnis bis zu 2 400 000 Euro zu erstatten.
(6)Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein einen Vertrag über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Der Vertrag kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorsehen. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 HG SH 2015, vom 11.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 440 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003139NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HG_SH_!_22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.