Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Leibniz-Institut für Meereswissenschaften“ Vom 17. November 2003 § 6 Der Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern mit Stimmrecht: 1. ei
ner Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes (Ministerium) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes (Bundesministerium),
- der Rektorin oder dem Rektor der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel,
- der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel,
- der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die oder der auf Vorschlag der Stiftung von dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium berufen wird,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der dem Forschungsgebiet nahe stehenden privaten Wirtschaft, die oder der auf Vorschlag der Stiftung von dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium berufen wird.
(2)Im Falle der Verhinderung können sich die Mitglieder des Stiftungsrates wie folgt vertreten lassen:
- die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durch Angehörige ihrer Ministerien,
- das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 durch ein von ihr oder ihm benanntes anderes Mitglied des Rektorats,
- die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 durch ihre jeweilige ständige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen ständigen Stellvertreter. Besteht im Falle eines Mitgliedes nach Absatz 1 Nr. 6 oder 7 keine ständige Stellvertretungsregelung, können die Mitglieder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unter Zustimmungsvorbehalt des Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestimmen. Wenn unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ein Geschlecht überwiegend vertreten ist, soll die jeweilige Vertretung dem jeweils anderem Geschlecht angehören.
(3)Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals, die oder der auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen wird; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des wissenschaftlichen Personals haben, hat sie oder er ein Antragsrecht;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personals, die oder der auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen wird; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Belange des nichtwissenschaftlichen Personals haben, hat sie oder er ein Antragsrecht;
- die Gleichstellungsbeauftragte; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können, hat sie ein Antragsrecht.
(4)Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(5)Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse zum Erlass der Satzung sowie ihrer Änderung bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsrates mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2003, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000313DNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LeibnInstfMeerStiftG_SH_!_6