Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Leibniz-Institut für Meereswissenschaften“ Vom 17. November 2003 § 16 Übergangsregelungen (1) Der erste Stiftungsrat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern ge
mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 . Er tritt unverzüglich zusammen, erlässt eine Satzung nach § 10 und beruft die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats mit Wirkung zum 1. Januar 2004.
(2)Ist innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Direktorin oder kein Direktor bestellt worden, kann der Stiftungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen; ein Mitbestimmungsverfahren nach § 51 MBG Schl.-H. findet nicht statt. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zur ordentlichen Bestellung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors ist zunächst erster Stellvertreter der bisherige Direktor von GEOMAR und zweiter Stellvertreter der bisherige Direktor des IfM.
(3)Bis zur Verabschiedung der Satzung nach § 10 kann das Ministerium eine vorläufige Satzung erlassen.
(4)Die bei GEOMAR und dem IfM gewählten Personalräte bleiben vorbehaltlich der §§ 20 und 21 MBG Schl.-H. bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Personalrats, längstens jedoch für sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bestehen. Die Vorstände der in Satz 1 genannten Personalräte bilden bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Personalrats, längstens jedoch für sechs Monate, den Gesamtpersonalrat.
(5)In der Stiftung gelten für
- a)die vom IfM in die Stiftung übergegangenen Beschäftigten die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im IfM abgeschlossenen Dienstvereinbarungen und die über den 31. Dezember 2003 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 MBG Schl.-H. , soweit sie im IfM anzuwenden waren,
- b)die von GEOMAR in die Stiftung übergegangenen Beschäftigten die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei GEOMAR abgeschlossenen Dienstvereinbarungen sowie
- c)ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellte Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei GEOMAR abgeschlossenen Dienstvereinbarungen bis zum Abschluss eigener Regelungen fort, sofern sie nicht durch Fristablauf oder Kündigung außer Kraft treten, längstens jedoch für 15 Monate. Für das Verfahren von Neueinstellungen gilt die bei GEOMAR abgeschlossene Dienstvereinbarung „Verfahren bei der Einstellung von Personal aufgrund der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst“ bis zum in Kraft treten einer gemeinsamen Vereinbarung.
(6)Die im IfM und bei GEOMAR bestellten Gleichstellungsbeauftragten und gewählten Schwerbehindertenvertretungen bleiben über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zur Neubestellung oder Neuwahl im Amt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Stiftung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bildet sich aus den Vertrauensfrauen und Vertrauensmännern der in Satz 1 genannten Schwerbehindertenvertretungen. Die Schwerbehindertenvertretung ist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu wählen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2003, 562 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000313DNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LeibnInstfMeerStiftG_SH_!_16