Landesverordnung über die Finanzierung der Pflegeberufeausbildung (Schleswig-Holsteinische Pflegeberufe-Finanzierungsverordnung - PflBFinVO SH) Vom 8. Oktober 2019 § 10 Schätzungsbefugnis
(1)Die zuständige Stelle ist berechtigt, fehlende Angaben zu schätzen, die zur Berechnung des Gesamtfinanzierungsbedarfs sowie der Berechnung der Umlage- und Ausgleichszuweisungsbeträge notwendig sind. Die Schätzungsbefugnis bezieht sich insbesondere auf
- die fehlende, verspätete oder unvollständige Meldung der voraussichtlichen Anzahl der voll- und teilstationären Behandlungsfälle der Einrichtungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV,
- die Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte nach § 11 Absatz 2 und 3 PflAFinV,
- die Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach § 11 Absatz 4 PflAFinV.
(2)Im stationären Sektor sind aus den verfügbaren Quellen und Datenbeständen der zuständigen Stelle
- die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am
- Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt waren, und
- die Anzahl der nach der geltenden Vergütungsvereinbarung zum
- Mai des Festsetzungsjahres für die jeweilige Einrichtung vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten zu ermitteln. Sofern keine Daten zu der jeweiligen Anzahl der Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten vorliegen, sind die Zahlen anhand anderer Hinweise auf die Größe der Einrichtung per „freihändiger“ Schätzung zu ermitteln. Diese Zahlen bilden die Grundlage für die folgenden Berechnungen zur Schätzung der fehlenden Einzelwerte.
(3)Im ambulanten Sektor sind aus den verfügbaren Quellen und Datenbeständen der zuständigen Stelle
- die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am
- Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt waren,
- der Anteil an Vollzeitäquivalenten nach Nummer 1, der auf Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
- Mai 2019 (BGBl. I S. 646), entfällt, und
- die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem
- Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zu ermitteln. Diese Zahlen bilden die Grundlage für die folgenden Berechnungen zur Schätzung der fehlenden Einzelwerte.
(4)Die Schätzung folgt dabei folgendem Ablauf:
- Vorrangig sind die Daten für den ambulanten und stationären Bereich aus eigenen Datenbeständen zu ermitteln.
- Wenn keine Daten nach Nummer 1 ermittelbar sind, ist auf von anderen Behörden zulässigerweise zur Verfügung gestellte Daten zurückzugreifen.
- Wenn keine Daten nach Nummer 2 ermittelbar sind, ist auf Daten aus Erhebungsmeldungen früherer Jahre zurückzugreifen.
- Wenn keine Daten nach Nummer 3 ermittelbar sind, sind sektoren- und größenabhängige Gruppen zu bilden. Anhand der Transparenzberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder anderer Quellen werden Einrichtungen vergleichbarer Größe zusammengestellt (zum Beispiel 30 bis 40 versorgte Personen). Der Ausbildungsfonds erhebt für diese Einrichtungen aus seinen Daten die Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten beziehungsweise deren Punkte und nutzt für die Schätzung die errechneten gruppenbezogenen Mittelwerte.
- Wenn keine Daten nach Nummer 4 ermittelbar sind, sind die jeweiligen Mittelwerte aller im Meldeportal des Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein GmbH gemeldeten Werte zu berücksichtigen. Die zuständige Stelle kann angemessene Aufschläge (in der Regel zwischen 20 Prozent und 30 Prozent, in Ausnahmefällen bis zu 50 Prozent) erheben, wenn Einrichtungen mehrfach die Datenlieferung verweigern.
(5)Die zuständige Stelle ist berechtigt, Unterlagen anzufordern, um stichprobenartige Überprüfungen der Plausibilität durchzuführen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2019, 418 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003149NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflAFinV_SH_!_10