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§ 8 PflBADVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Praktische Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen; Pflichtverstoß; Beteiligun

Landesverordnung über die Ausbildung und Durchführung der Pflegeberufeausbildung (Pflegeberufe-Ausbildungs-Durchführungsverordnung - PflBADVO) Vom 8. Januar 2020 § 8 Praktische Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen; Pflichtverstoß; Beteiligung der zuständigen Behörde

(1)Die Pflichteinsätze nach § 7 PflBG werden in geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Geeignet ist eine Einrichtung, die die Vorgaben des PflBG und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen erfüllt.
(2)Einrichtungen können zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich insbesondere dann zugelassen werden, wenn
  1. sichergestellt ist, dass Auszubildende den Umgang und die pflegerische Versorgung mit Kindern und Jugendlichen erlernen können,
  2. eine Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV zur Verfügung steht oder die Praxisanleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung sichergestellt wird und
  3. die für die Praxisanleitung eingesetzte Person eine jährliche Fortbildung absolviert, deren Umfang durch die PflAPrV vorgegeben wird.
(3)Geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich sind unter Beachtung des Absatz 2 insbesondere
  1. pädiatrische Abteilungen in Krankenhäusern,
  2. ambulante Pflegedienste, sofern schwerpunktmäßig auch Kinder pflegerisch versorgt werden,
  3. Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder,
  4. Kinder- und Jugendpsychiatrien,
  5. klinische Fachabteilungen und tagesklinische Einrichtungen mit fast ausschließlichem pädiatrischen Patientenanteil oder speziellem pädiatrischem Angebot.
(4)Über den Absatz 3 hinaus sind, sofern pflegerisches, sonder- oder heilpädagogisches Personal vorhanden ist, unter Beachtung von Absatz 2 auch geeignet
  1. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,
  2. sonderpädagogische Förderzentren für verhaltensauffällige oder lernverzögerte Kinder und Jugendliche,
  3. Kinderarztpraxen,
  4. Kindertagesstätten,
  5. Krippen,
  6. Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche. Auf Antrag kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall
  7. weitere Einrichtungen als geeignet anerkennen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder
  8. weitere Einrichtungen als zur Ausbildung geeignet im Sinne des Absatz 2 zulassen, die eine Praxisanleitung im gesetzlichen Umfang durch geeignetes und für die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf zugelassenes Fachpersonal vorhalten und die gewährleisten, dass die jährlich vorgeschriebenen Fortbildungszeiten gemäß § 4 Absatz 3 PflAPrV absolviert werden.
(5)Einrichtungen sind zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich geeignet, wenn
  1. sichergestellt ist, dass Auszubildende den Umgang mit und die pflegerische Versorgung von psychiatrisch erkrankten Menschen erlernen können,
  2. eine Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV zur Verfügung steht oder die Praxisanleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung sichergestellt wurde und
  3. die für die Praxisanleitung eingesetzte Person eine jährliche Fortbildung absolviert, deren Umfang durch die PflAPrV vorgegeben wird.
(6)Geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich sind unter Beachtung von Absatz 5 insbesondere
  1. psychiatrische Kliniken und Ambulanzen,
  2. Pflegeeinrichtungen, die in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreuen,
  3. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, sofern in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreut werden,
  4. psychiatrische Tageskliniken. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7)Die zuständige Behörde stellt bei begründeten Zweifeln auf Antrag des Trägers der praktischen Ausbildung, der jeweiligen Pflegeschule, einer Ombudsperson nach § 11 oder der betroffenen Auszubildenden die Geeignetheit der Einrichtung fest. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 23, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000314DNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PflBADV_SH_!_8

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