Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) Vom 2. April 2020 * § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote
(1)Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.
(2)Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer weiteren Person gestattet. Dabei sind Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
(3)Öffentliche und private Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt.
(4)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind:
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und Versorgung zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden.
- unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr.
- die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird.
(5)Bestattungen und Hochzeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 2. April 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/ Erlasse/200323_Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 175 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003152NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_2