Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) Vom 18. April 2020 * § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten
(1)Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden:
- Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2;
- Einhaltung der Hygienestandards nach § 9,
- Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür,
- bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Auflagen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden.
(1a)Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebe.
(1b)Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist.
(2)Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.
(2a)Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte und Gemeinden stellen sicher, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden können. Hierzu können die Städte und Gemeinden Zugangsbeschränkungen vornehmen und andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3)Es sind zu schließen:
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,
- Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
- öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
- Bibliotheken,
- Sportboothäfen.
- Outlet-Center Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig.
(4)Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei Grundflächen über 1000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1000 Quadratmeter der für die Besucher zugänglichen Grundfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote und die Nutzung von Spielplätzen innerhalb der Einrichtungen sind untersagt.
(5)Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden.
(6)Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(7)Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 18. April 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/ Erlasse/200409_Verordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 195 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003153NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_6