Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) Vom 1. Mai 2020 * § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote
(1)Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Die Einreise zum Dauercamping nach § 1 Satz 2 ist erlaubt; zu Freizeitzwecken ist sie nur erlaubt, sofern sie für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 bis 11 oder für private Besuche bei Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein erfolgt.
(2)Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
(3)Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt.
(4)Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl über 1.000 Personen sind bis zum 31. August 2020 verboten. Vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Verordnung gilt für Veranstaltungen unter 1.000 Personen Absatz 3.
(5)Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich.
(6)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind:
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden.
- unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr.
- die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird.
(7)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Eheschließungen. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO, vom 08.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 17.05.2020 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. Mai 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/ Erlasse/200409_Verordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 271 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003154NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_2