← Deutschland

§ 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Inseln und Halligen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuart

Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) Vom 1. Mai 2020 * § 4 Inseln und Halligen

(1)Der Aufenthalt auf den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben.
(2)Von dem Aufenthaltsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die
  1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme oder zum Zweck des Schulbesuchs oder der Sicherstellung des Schulbesuchs einer minderjährigen Person die Insel betreten;
  2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen;
  3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen;
  4. Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister oder in gerader Linie Verwandte einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel sind, sowie Personen, die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen, und Personen, die im Rahmen von § 2 Absatz 7 an einer Eheschließung oder Bestattung teilnehmen;
  5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen,
  6. die als Dauercamper nach § 1 Satz 2 sich auf der Insel oder Hallig aufhalten oder aufhalten wollen oder die seit spätestens dem
  7. Mai 2020 über einen Zweitwohnsitz auf der Insel oder Hallig verfügen oder die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen und sich mit ihr gemeinsam auf der Insel oder Hallig aufhalten.
  8. in geöffneten Sportboothäfen Sportboote nutzen oder Arbeiten daran vornehmen. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 gelten nicht für Personen, die seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind.
(3)Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO, vom 05.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis (gegenstandslos) § 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 1. Mai 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/ Erlasse/200409_Verordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 271 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003154NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.