Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 26. Juni 2020 * § 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene
(1)Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
- die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
- die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft. Der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
(2)Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Daten keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 26. Juni 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200626_Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003163NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_4