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§ 21 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfu

Obsah (10)§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 11§ 15

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 26. Juni 2020 * § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 de

§ 2

Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2.

§ 2

Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 3.

§ 3

Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4.

§ 3

Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5.

§ 3

Absatz 4 Satz 3 die Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen zulässt; 6.

§ 3

Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder 5, Absatz 4, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; 7.

§ 4

Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8.

§ 4

Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9.

§ 5

Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht erhebt; 10.

§ 4

Absatz 2 Satz 1 oder 2 Kontaktdaten nicht aufbewahrt oder nicht übermittelt; 11.

§ 5

Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder 5 oder

§ 5

Absatz 6 eine Veranstaltung durchführt; 12.

§ 6

Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13.

§ 7

Absatz 1 Nummern 3 bis 4 eine Gaststätte betreibt; 14.

§ 7

Absatz 2 dort genannte Einrichtungen geöffnet hält; 15.

§ 8

Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Kontrollkräfte einsetzt; 16.

§ 8

Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 17.

§ 9

Absatz 1 Tätigkeiten am Gesicht eines Kunden ausführt; 18.

§ 9

Absatz 2 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 19.

§ 11

Absatz 3 Satz 2 die Nutzung von Becken zulässt, die nicht geeignet sind, als Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken zu dienen; 20.

§ 15

Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 21.

§ 15Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt.

(2)Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich

§ 4Absatz 2 Satz 6 falsche Kontaktdaten angibt. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 Corona-Bekämpf

VO, vom 14.08.2020, gültig ab 19.08.2020 bis 01.09.2020 § 21 Corona-BekämpfVO, vom 07.08.2020, gültig ab 10.08.2020 bis 18.08.2020 § 21 Corona-BekämpfVO, vom 15.07.2020, gültig ab 20.07.2020 bis 09.08.2020 Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 26. Juni 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200626_Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003163NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21

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