Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2.
Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 3.
Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4.
Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5.
Absatz 4 Satz 3 die Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen zulässt; 6.
Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder 5, Absatz 4, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; 7.
Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8.
Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9.
Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht erhebt; 10.
Absatz 2 Satz 1 oder 2 Kontaktdaten nicht aufbewahrt oder nicht übermittelt; 11.
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder 5 oder
Absatz 6 eine Veranstaltung durchführt; 12.
Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13.
Absatz 1 Nummern 3 bis 4 eine Gaststätte betreibt; 14.
Absatz 2 dort genannte Einrichtungen geöffnet hält; 15.
Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Kontrollkräfte einsetzt; 16.
Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 17.
Absatz 1 Tätigkeiten am Gesicht eines Kunden ausführt; 18.
Absatz 2 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 19.
Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 20.
Absatz 2 Satz 6 falsche Kontaktdaten angibt; 2.
Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 5, trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 Corona-BekämpfVO, vom 14.08.2020, gültig ab 19.08.2020 bis 01.09.2020 § 21 Corona-BekämpfVO, vom 15.07.2020, gültig ab 20.07.2020 bis 09.08.2020 § 21 Corona-BekämpfVO, vom 26.06.2020, gültig ab 29.06.2020 bis 19.07.2020 Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 26. Juni 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200626_Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003163NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21
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