Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 8. Januar 2021 * § 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
(1)Angebote der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII sind nur zulässig, soweit sie dem präventiven oder intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen. Die Träger haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.
(2)Für Kindertagesstätten und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot. Angebote der Notbetreuung sind zulässig; in Kindertagesstätten dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII zugelassen werden. Vom Verbot nach Satz 1 ausgenommen sind diejenigen Beschäftigten und Bevollmächtigten der Einrichtung, die zur Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich sind, sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen und Personen, die für sprach- und heilpädagogische Angebote in Kindertagesstätten tätig sind.
(3)Angebote der Notbetreuung sind folgenden Kindern vorbehalten, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen:
- Kinder, die einen täglichen hohen Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischen Förderbedarf haben, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann,
- Kinder, die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen nach § 19 dringend tätig ist, und
- Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden. Die Erziehungsberechtigten haben die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme gegenüber der Einrichtung in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(4)Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und erlaubnispflichtiger Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII.
(5)In Horten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes vom
- Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes
- Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt auch für im Hort betreute Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung gelten entsprechend. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 33 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003164NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_16