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§ 16 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe Landesverordnung zur Bekämpfung des Coron

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 8. Januar 2021 * § 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

(1)Angebote der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII sind nur zulässig, soweit sie dem präventiven oder intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen. Die Träger haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.
(2)Für Kindertagesstätten und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot. Angebote der Notbetreuung sind zulässig; in Kindertagesstätten dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII zugelassen werden. Vom Verbot nach Satz 1 ausgenommen sind diejenigen Beschäftigten und Bevollmächtigten der Einrichtung, die zur Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich sind, sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen und Personen, die für sprach- und heilpädagogische Angebote in Kindertagesstätten tätig sind.
(3)Angebote der Notbetreuung sind folgenden Kindern vorbehalten, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen:
  1. Kinder, die einen täglichen hohen Pflege- und Betreuungsaufwand oder heilpädagogischen Förderbedarf haben, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann,
  2. Kinder, die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind,
  3. Kinder, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen nach § 19 dringend tätig ist, und
  4. Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden. Die Erziehungsberechtigten haben die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme gegenüber der Einrichtung in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(4)Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und erlaubnispflichtiger Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII.
(5)In Horten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes vom
  1. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes
  2. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt auch für im Hort betreute Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung gelten entsprechend. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  3. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 33 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003164NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.