← Deutschland

§ 21 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfu

Obsah (16)§ 2§ 3§ 6§ 4§ 5§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12a§ 15§ 17§ 18§ 2b§ 2a

verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 8. Januar 2021 * § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 d

§ 2

Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2.

§ 2

Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 3.

§ 3

Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4.

§ 3

Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5.

§ 3

Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält; 6.

§ 6

Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 5 Satz 1, § 15 Absatz 4, § 17 Satz 1 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; 7.

§ 4

Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8.

§ 4

Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9.

§ 6

Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1 a Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 4 Satz 5, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 17 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt; 10.

§ 4

Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt; 11.

§ 5

Absatz 1 eine Veranstaltung durchführt; 12.

§ 6

Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13.

§ 7

Absatz 1 Satz 1 eine Gaststätte betreibt; 14.

§ 7

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 mehr als einen Gast gleichzeitig eine Gaststätte betreten lässt; 15.

§ 7

Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht; 16.

§ 7

Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben; 17.

§ 7

Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in Gaststätten alkoholhaltige Getränke ausschenkt; 18.

§ 7

Absatz 1a Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; 19.

§ 7

Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 außer Haus Alkohol verkauft; 20.

§ 7

Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält; 21.

§ 8

Absatz 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet hält; 22.

§ 8

Absatz 2 Waren ausgibt; 23.

§ 8

Absatz 4 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 24.

§ 9

Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 25.

§ 9

Absatz 2 Satz 1 Tätigkeiten am Gesicht einer Kundin oder eines Kunden ausführt; 26.

§ 9

Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 27.

§ 10

Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 7 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält; 28.

§ 11

Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt; 29.

§ 11

Absatz 2 Satz 2 Sportanlagen geöffnet hält; 30.

§ 12a

außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung durchführt; 31.

§ 15

Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 32.

§ 15

Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 33.

§ 17

Satz 1 Nummer 3 Gäste beherbergt; 34.

§ 18Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt.

(2)Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich 1.

§ 2b

im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt; 2.

§ 4

Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt; 3.

§ 2a

Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1a Satz 2, § 8 Absatz 5 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; 4.

§ 17Satz 1 Nummer 3 als Gast falsche Angaben zum Beherbergungszweck macht.

Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 8. Januar 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_CoronaVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 33 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003164NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.