Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 5. Juni 2020 * § 5 Veranstaltungen
(1)Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.
(2)Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, 4 oder 5 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
- es werden keine Buffets zur Selbstbedienung angeboten;
- es wird nicht getanzt;
- in geschlossenen Räumen finden keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen statt, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, soweit es sich nicht um Solo-Darbietungen handelt und zu anderen Personen ein Mindestabstand von sechs Metern eingehalten oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.
(3)Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge und Exkursionen, dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4)Märkte und vergleichbare Veranstaltungen im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 100 Personen gleichzeitig nicht überschreiten. Die grundsätzliche Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt werden. Wochenmärkte sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift. Es können Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben werden.
(5)Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, (Sitzungscharakter) wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 250 außerhalb geschlossener Räume und 100 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(6)Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedetem Besitztum sind nur zulässig, wenn sie den in § 2 Absatz 4 genannten Personenkreis nicht überschreiten. § 3 Absatz 3 findet keine Anwendung.
(7)Absätze 1 bis 6 sowie § 2 Absatz 4 und § 3 gelten nicht
- für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;
- für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;
- im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 können Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben werden.
(8)Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 gelten nicht für unaufschiebbare Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen. Fußnoten *) Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 5. Juni 2020 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 340 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003166NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_5