Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 29. Mai 2021 * § 11 Sport
(1)Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 2 und 5 bis 5c keine Anwendung. Die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und mit höchstens 50 Personen außerhalb geschlossener Räume zulässig. Die gleichzeitige Nutzung von Turnhallen, Fitnessstudios und anderen Sportanlagen ist auf eine Person je 20 Quadratmeter, insgesamt auf höchstens 125 Personen in geschlossenen Räumen und auf 250 Personen außerhalb geschlossener Räume zu begrenzen.
(2)Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als zehn erwachsene Personen Sport treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
(3)Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmausbildung.
(4)Sofern der Sport in geschlossenen Räumen von Sportanlagen oder in Freibädern ausgeübt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Sie oder er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(5)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die Durchführung von Wettbewerben innerhalb geschlossener Räume mit maximal 125 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(6)Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5c entsprechend. Die Zahl der sporttreibenden Personen wird auf die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer angerechnet, sofern sie während der Veranstaltung miteinander in Kontakt treten.
(7)Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus Absatz 1 zulassen. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 29. Mai 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210529_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003168NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_11