Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2.
Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft im öffentlichen Raum oder privaten Raum zu privaten Zwecken teilnimmt; 3.
Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4.
Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5.
Absatz 4 Satz 3 Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen durch mehr als die dort bezeichneten Personen nutzen lässt; 6.
Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8.
Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9.
Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt; 11.
Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz6 Satz 1, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Veranstaltung durchführt; 12.
Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2, § 12a Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Blasinstrumente gebraucht, 13.
Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 14.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Person bewirtet; 15.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten alkoholische Getränke verabreicht; 16.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben; 17.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Beschäftigte einsetzt, 18.
Absatz 1 Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen; 19.
Absatz 2 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält; 20.
Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt; 21.
Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 22.
Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 23.
Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 24.
den in § 9 Absatz 4 Satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt; 25.
den in § 9 Absatz 4 Nummer 4 bis 10 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 26.
Absatz 4 Satz 2 eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, 27.
Absatz 1 Satz 2 die Besucherzahl nicht begrenzt; 28.
Absatz 3 Satz 1 Personen einlässt, 29.
Absatz 3 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder betreibt; 30.
Absatz 5 einen Wettkampf durchführt, 31.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet; 32.
Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 33.
Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 34.
Absatz 1 Nummer 3 oder 4 Gäste beherbergt; 35.
Absatz 1 Nummer 5 Beschäftigte einsetzt, 36.
im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt; 2.
Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt; 3.
Absatz 3 Satz 1 eine Leistung
nimmt. 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.