Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 26. März 2021 * § 12a Außerschulische Bildungsangebote
(1)Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.
(2)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
- die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;
- die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
- berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist;
- Fahrschulen und Flugschulen;
- Kurse in Erster Hilfe;
- die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der Trainerin oder des Trainers;
- Einzelunterricht und Einzelberatungsgespräche;
- die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328);
- studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates.
(3)Bei zulässigen Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht bei Veranstaltungen nach Absatz 1 Nummer 9, Einzelunterricht unter freiem Himmel und für Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4)Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für
- die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
- die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,
- Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie
- Gesundheitsfach- und Pflegeschulen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- März 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 380 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003169NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_12a