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§ 12a Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Außerschulische Bildungsangebote Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Co

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 26. März 2021 * § 12a Außerschulische Bildungsangebote

(1)Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.
(2)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
  1. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen, soweit dieser dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient;
  2. die Durchführung von prüfungsvorbereitendem Unterricht bei Integrationskursen, Berufssprachkursen, Erstorientierungskursen sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist;
  3. berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist;
  4. Fahrschulen und Flugschulen;
  5. Kurse in Erster Hilfe;
  6. die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der Trainerin oder des Trainers;
  7. Einzelunterricht und Einzelberatungsgespräche;
  8. die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gemäß § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom
  10. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328);
  11. studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen und Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates.
(3)Bei zulässigen Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; dies gilt nicht bei Veranstaltungen nach Absatz 1 Nummer 9, Einzelunterricht unter freiem Himmel und für Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(4)Die Vorschriften über öffentliche berufsbildende Schulen gelten entsprechend für
  1. die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung,
  2. die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung,
  3. Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen sowie
  4. Gesundheitsfach- und Pflegeschulen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  5. März 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 380 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003169NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_12a

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