Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 26. März 2021 * § 14a Krankenhäuser
(1)Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.
(2)Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen. Die Notfallversorgung und die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sind vorrangig vor planbaren Behandlungen sicher zu stellen.
(3)Die vorhandenen Hygienepläne sind entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu erweitern:
- ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes;
- Personal mit regelmäßigem Patientinnen- und Patientenkontakt soll mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden; soweit ein hinreichender Impfschutz entsprechend § 15 Absatz 4 gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, genügt eine wöchentliche Testung;
- die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten soll bei planbaren Aufenthalten vom Vorliegen eines vom selben Tag oder vom Vortag stammenden negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus abhängig gemacht werden; dies gilt nicht für Notfallaufnahmen oder soweit ansonsten eine Testung medizinisch nicht geboten ist;
- Besucherinnen und Besuchern soll der Zugang verweigert werden, soweit kein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorgelegt werden kann und kein Härtefall vorliegt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
- März 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 380 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003169NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_14a