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§ 15 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SAR

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 26. März 2021 * § 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege

(1)Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen über die Verantwortlichkeit für und Durchführungen von Testungen sowie Regelungen für das Betreten durch externe Personen vorsieht;
  2. externe Personen, die nicht von Nummer 5 erster Halbsatz erfasst sind, dürfen die Einrichtung außer bei Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines Härtefalls nur betreten, wenn sie über eine Bescheinigung über ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen; sie haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen;
  3. die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;
  4. für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen, ausgenommen Personen, die in der Einrichtung betreut werden, gilt ein Betretungsverbot;
  5. die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von voll- und teil stationäre Einrichtungen haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen; im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern soll dies eine Maske der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sein; sie sind mindestens zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen; soweit ein hinreichender Impfschutz nach Absatz 4 gegen eine Infektion mit dem Coronavirus besteht, genügt eine wöchentliche Testung;
  6. Persönliche Besucherinnen und Besucher, die nachweislich übereinen hinreichenden Impfschutz nach Absatz 4 verfügen, sind von der allgemeinen Testpflicht der Nummer 2,
  7. Halbsatz ausgenommen.
  8. die Betreiberin oder der Betreiber hat vor Ort Testungen entsprechend Nummer 2, erster Halbsatz und Nummer 5, dritter und vierter Halbsatz anzubieten; Testergebnis und -zeitpunkt sollen auf Verlangen der getesteten Person bestätigt werden.
(2)Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Erstaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik mittels eines molekularbiologischen Tests keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Die Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist zulässig, sofern ein vom selben Tag oder vom Vortag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Bei positivem Testergebnis ist in Einzelfällen eine Wiederaufnahme in vollstationäre Einrichtungen zulässig, wenn keine Symptome nach Satz 1 vorliegen und aufgrund einer Labor-Diagnostik ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden kann, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr infektiös ist. In den Fällen des Satzes 4 gilt Satz 1 entsprechend.
(3)Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen ist zulässig; § 2 Absatz 4 findet keine Anwendung. Während der Angebote nach Satz 1, erster Halbsatz haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(4)Ein hinreichender Impfschutz gegen eine Infektion mit dem Coronavirus liegt vor, soweit nach der letzten erforderlichen Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff eine Zeit von zwei Wochen vergangen ist. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 26. März 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 380 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003169NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_15

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