Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; 2.
Absatz 4 Satz 1 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; 3.
Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; 4.
Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; 5.
Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält; 6.
Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; 8.
Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; 9.
Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt; 11.
Absatz 1 eine Veranstaltung durchführt; 12.
Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; 13.
Absatz 1 Satz 1 eine Gaststätte betreibt; 14.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz mehr als einen Gast gleichzeitig eine Gaststätte betreten lässt; 15.
Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 in Gaststätten alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht; 16.
Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 in Gaststätten mehr als 50 Gäste gleichzeitig bewirtet, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben; 17.
Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in Gaststätten alkoholhaltige Getränke ausschenkt; 18.
Absatz 1a Satz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine Mund-Nasen- Bedeckung tragen; 19.
Absatz 2 in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 außer Haus Alkohol verkauft oder ausgibt; 20.
Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält; 21.
Absatz 1 Satz 4 die Begrenzung der Kundenzahl nicht sicherstellt: 22.
Absatz 3 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; 23.
Absatz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 24.
Absatz 2 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 25.
Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; 26.
Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 4 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält; 27.
Absatz 1 Satz 5 die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 4, erster Halbsatz nicht sicherstellt; 28.
Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder betreibt; 29.
Absatz 1 außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung durchführt; 30.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Testungen nicht anbietet; 31.
Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; 32.
Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; 33.
Nummer 3 Gäste beherbergt; 34.
im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt; 2.
Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt; 3.
VO, vom 09.04.2021, gültig ab 12.04.2021 bis 18.04.2021 § 21 Corona-BekämpfVO, vom 26.03.2021, gültig ab 29.03.2021 bis 10.04.2021 Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 26. März 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 380 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003169NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.