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§ 3 Corona-BekämpfVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versamml

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) Vom 25. Juni 2021 * § 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

(1)Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 11, §§ 12a bis 17 und § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach §§ 5 bis 5c und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(2)Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber, die Veranstalterinnen und Veranstalter oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
  1. Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;
  2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
  3. in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
  4. Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
  5. Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
(3)An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen
  1. auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;
  2. darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;
  3. auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.
(4)Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammelumkleiden und die Nutzung von Saunen und Whirlpools sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 25. Juni 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210625_Corona-BekaempfungsVO.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 866 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000316BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaVV_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.